In der der Steuererklärung gilt folgendes für Midijobs:
Midijobs sind Beschäftigungsverhältnisse, in denen Arbeitnehmer*innen mehr verdienen dürfen als Minijobber*innen, darauf aber ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Zu diesem Zweck wurde ein sogenannter Übergangsbereich (alter Begriff: Gleitzone) eingerichtet. Menschen ohne Hauptjob und Minijobber können zusätzlich einen Midijob ausüben. Wer sozialversicherungspflichtig angestellt ist, darf das nicht. Zum 01.01.2025 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde und die Entgeltgrenze auf 556 Euro angehoben worden.
Der Eingangswert des Übergangsbereichs beginnt 2025 bei 556,01 Euro, der Endwert beträgt weiterhin 2.000 Euro (siehe Tabelle). Innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen Arbeitnehmer*innen ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge. Die Ermäßigung sinkt mit steigendem Arbeitslohn und entfällt ab 2.000 Euro ganz. Erhält ein Midijobber in der Lohnsteuerklasse I zum Beispiel 800 Euro Monatslohn, zahlt er darauf rund 79 Euro für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ohne die Begünstigung wären es rund 161 Euro. Die Firma zahlt die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung auch in der Übergangszone in voller Höhe.
Der Lohn ist bei einem Midijob zwar grundsätzlich steuerpflichtig, bleibt aber wegen der geringen Lohnhöhen in den Steuerklassen I bis IV bis ca. 1.200 Euro steuerfrei.
Bruttolohn im Monat in Euro / Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers in Euro / Lohnsteuer in Euro / Nettolohn in Euro / Lohnsteuer- klasse I, II, III, IV / V / I, II, III, IV / V
- ,01 / 100 / 55 / 555 / 5 / 5
- / 230 / 51 / 57 / 75 / 26
- / 79 / 073 / 72 / 16 / 48
- / 134 / 095 / 86 / 67 / 71
- / 190 / 011 / 71 / 01 / 08 / 93
- / 245 / 151 / 41 / 11 / 40 / 99
- / 301 / 482 / 08 / 1.25 / 11 / 04 / 3
- / 356 / 89 / 28 / 41 / 35 / 51 / 07
- / 412 / 131 / 35 / 51 / 45 / 71 / 10
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Midijobs sind Beschäftigungsverhältnisse, in denen Arbeitnehmer*innen mehr verdienen dürfen als Minijobber*innen, darauf aber ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Zu diesem Zweck wurde ein sogenannter Übergangsbereich (alter Begriff: Gleitzone) eingerichtet. Menschen ohne Hauptjob und Minijobber können zusätzlich einen Midijob ausüben. Wer sozialversicherungspflichtig angestellt ist, darf das nicht. Zum 01.01.2025 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde und die Entgeltgrenze auf 556 Euro angehoben worden.
Der Eingangswert des Übergangsbereichs beginnt 2025 bei 556,01 Euro, der Endwert beträgt weiterhin 2.000 Euro (siehe Tabelle). Innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen Arbeitnehmer*innen ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge. Die Ermäßigung sinkt mit steigendem Arbeitslohn und entfällt ab 2.000 Euro ganz. Erhält ein Midijobber in der Lohnsteuerklasse I zum Beispiel 800 Euro Monatslohn, zahlt er darauf rund 79 Euro für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ohne die Begünstigung wären es rund 161 Euro. Die Firma zahlt die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung auch in der Übergangszone in voller Höhe.
Der Lohn ist bei einem Midijob zwar grundsätzlich steuerpflichtig, bleibt aber wegen der geringen Lohnhöhen in den Steuerklassen I bis IV bis ca. 1.200 Euro steuerfrei.
Bruttolohn im Monat in Euro / Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers in Euro / Lohnsteuer in Euro / Nettolohn in Euro / Lohnsteuer- klasse I, II, III, IV / V / I, II, III, IV / V
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Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025