In der der Steuererklärung gilt folgendes für Kinder:
Für Eltern sind und bleiben ihre Kinder immer Kinder. Das Finanzamt entscheidet dagegen nach Alter und Lebenslage, ob ein Kind noch ein Kind ist. Es ist zugleich die Entscheidung darüber, ob die vielfältige steuerliche Kinderförderung noch fließt oder eben nicht mehr. Bis zum 18. Geburtstag des Kindes erhalten Eltern Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge und weitere steuerliche Förderungen in der Regel ohne Einschränkung. Volljährige Kinder müssen weitere Voraussetzungen erfüllen.
- Kindergeld
Im Jahresverlauf erhalten Eltern zunächst Kindergeld. Es beträgt 2025 für jedes Kind je 255 Euro monatlich. Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld liegt bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit.
Wenn Berechtigte Kindergeld bekommen, steht ihnen ggf. auch der Kinderfreibetrag zu. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuererklärung, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag eine höhere Entlastung bringt und gewährt von sich aus die für Eltern günstigere Variante. Voraussetzung für die Günstigerprüfung ist natürlich, dass Eltern eine Steuererklärung abgegeben haben (einschließlich Anlage Kind). Belief sich 2024 das zu versteuernde Einkommen von Alleinerziehenden auf unter ca. 40.000 Euro, ist das Kindergeld in der Regel höher. Für Ehegatten-/Lebenspartnerschaften verdoppelt sich dieser Wert. Menschen mit darüber liegendem zu versteuerndem Einkommen werden durch Kinderfreibeträge stärker entlastet als durch das Kindergeld. Das Kindergeld bekommen im Jahresverlauf zunächst aber alle Berechtigten. Das Finanzamt gewährt die Kinderfreibeträge nachträglich von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Das bereits ausgezahlte Kindergeld erhöht dann im Gegenzug die Steuerschuld der Eltern und wird auf diesem Weg vom Finanzamt wieder einkassiert. Kindergeld gibt es für jeden Lebensmonat. Wurde das Kind zum Beispiel im Mai geboren, gibt es von Mai bis Dezember für acht Monate Kindergeld.
Wichtig! Kindergeld wird rückwirkend längstens für die letzten sechs Monate vor Eingang des Kindergeldantrags „gezahlt“. Daher rechtzeitig einen Antrag auf Kindergeld stellen!
- Kinderfreibeträge
Der Kinderfreibetrag beträgt 2025 für jedes Elternteil jährlich 3.336 Euro. Zusätzlich gibt es für jedes zu berücksichtigendes Kind einen „Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf“ von 1.464 Euro jährlich. Bei Ehegatten und Lebenspartnern, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, verdoppeln sich die Beträge auf 6.672 Euro für den Kinderfreibetrag und auf 2.928 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Damit stehen Kinderfreibeträge für ein Kind und ein volles Jahr von 9.600 Euro zur Verfügung (6.672 Euro plus 2.928 Euro).
Die Kinderfreibeträge sind keine Jahresbeträge. Es gibt sie (wie das Kindergeld auch) nur für die Monate des Jahres, in denen alle Voraussetzungen bestanden haben. Lebt das Kind im Ausland, können Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag entsprechend der Ländergruppeneinteilung geringer ausfallen.
- Ausbildungsfreibetrag
„Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs“ nennt dieser sich amtlich, landläufig wird er auch als Ausbildungsfreibetrag bezeichnet. Jährlich werden maximal 1.200 Euro anerkannt, das sind pro Monat 100 Euro. Voraussetzung ist, dass das Kind seinen 18. Geburtstag bereits hatte, auswärtig untergebracht ist und den Eltern Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. „Auswärtig untergebracht“ heißt hier außerhalb des elterlichen Haushalts. Das ist ein Kind übrigens auch, wenn es um die Ecke bei der Oma oder der Freundin wohnt oder wenn es unter der Woche am Ausbildungsort lebt und sich nur an den Wochenenden bei den Eltern aufhält.
Den Freibetrag gibt es nur für die Monate im Jahr, für die alle Voraussetzungen zutreffen.
Nimmt sich beispielsweise die 19-jährige Tochter nach dem Abitur, das sie im Juni 2025 am Heimatort ablegt, ab September 2025 am auswärtigen Studienort ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft, steht den Eltern ab September 2025 ein Ausbildungsfreibetrag von 400 Euro zu (1.200 Euro geteilt durch 12 Monate mal 4 Monate).
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Eltern beantragen den Ausbildungsfreibetrag auf der Anlage Kind in Zeile 51 bis 54. Geben sie keine gemeinsame Steuererklärung ab, teilt das Finanzamt den Freibetrag hälftig zwischen ihnen auf. Wollen getrenntlebende Eltern eine andere Aufteilung, legen sie das in Zeile 54 entsprechend fest und fügen der Anlage Kind einen formlosen gemeinsamen Antrag bei.
- Entlastungsbetrag
Der als „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ bezeichnete Freibetrag beträgt 2025 jährlich 4.260 Euro für ein Kind. Dieser erhöht sich auf Antrag für jedes weitere Kind um 240 Euro und steht Alleinerziehenden zu, also alleinstehenden Müttern und Vätern, die tatsächlich auch allein leben und nicht mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Berücksichtigt werden nur Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Für jeden Kalendermonat eines Jahres, in dem die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel. Der Entlastungsbetrag ist in Lohnsteuerklasse II enthalten und wird beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Für den Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind von 240 Euro ist ein Erhöhungsbetrag mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen, oder es kann vom Finanzamt auf Antrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ein Freibetrag gebildet werden.
Kritisch ist oft die Bedingung, dass keine „Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person“ vorliegen darf. Das bezieht sich nicht nur auf neue „Lebensabschnittsgefährt*innen“, sondern auch auf Elternteile, Verwandte oder andere Personen, die mit zum Haushalt der Alleinerziehenden gehören. Ausgenommen sind nur (weitere) Kinder, für die den alleinerziehenden Elternteilen Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht. Wohnt aber zum Beispiel der 23-jährige erwerbstätige (oder auch arbeitslose) Bruder der 8-jährigen Tochter immer noch mit bei der alleinerziehenden Mutter, entfällt deren Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag für ein Kind steht grundsätzlich nur einem von zwei Elternteilen zu. Haben diese aber mehrere Kinder und mindestens eins lebt in jedem der beiden Haushalte, steht er beiden zu.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Alleinerziehende beantragen den Entlastungsbetrag auf der Anlage Kind, Zeile 44 bis 49.
Achtung: Hier prüft das Finanzamt, ob eine „Haushaltsgemeinschaft“ mit anderen Erwachsenen vorliegt. Lebt ein Kind in etwa gleichem Umfang in beiden Haushalten der Eltern, können die sich darauf einigen, dass derjenige mit dem höheren Einkommen den Freibetrag nutzt.
- Kinderbetreuungskosten
Eltern können seit dem 01.01.2025 Kinderbetreuungskosten zu 80 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro jährlich je Kind als Sonderausgaben abziehen.
Voraussetzung ist, dass das Kind seinen 14. Geburtstag noch nicht begangen hat. Für behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können, gilt keine Altersgrenze, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag des Kindes eingetreten ist. Zahlt beispielsweise ein Elternpaar im Jahr 2.400 Euro Kita-Gebühren, gehören diese voll in die Steuererklärung auf die Anlage Kind. Das Finanzamt kürzt von sich aus auf 80 Prozent der Aufwendungen, in diesem Fall auf 1.920 Euro.
Die Höchstbeträge gelten pro Kind für Alleinerziehende und Elternpaare gleichermaßen. Es sind Jahresbeträge, die in voller Höhe zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob Eltern das ganze Jahr oder nur ein paar Tage Betreuungsaufwendungen hatten. Werden die Kinder im Ausland betreut, können nach der Ländergruppeneinteilung auch geringere Beträge absetzbar sein.
Anerkannte Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind beispielsweise Zahlungen an Kindergärten, Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Babysitter oder Tagesmütter. Auch Angehörige können die Betreuung übernehmen. Begünstigt sind aber nur Ausgaben für die unmittelbare Betreuung der Kinder. Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld, Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht), für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (etwa Musikunterricht, Computerkurse) sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (zum Beispiel Mitgliedschaft in Sport- oder anderen Vereinen, Tennis- oder Reitunterricht) akzeptiert das Finanzamt nicht als Betreuungskosten.
- Schulgeld
Wird für den Schulbesuch der Kinder Schulgeld gezahlt, können davon 30 Prozent, höchstens 5.000 Euro im Jahr, als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Um diesen Betrag voll in Anspruch nehmen zu können, müssen allerdings mindestens 16.667 Euro abzugsfähige Ausgaben entstanden sein (16.667 Euro mal 30 Prozent ist 5.000 Euro).
Die Steuererleichterung gibt es nur für das Schulgeld in engerem Sinn. Andere Ausgaben, etwa für eine Internatsunterkunft, für Verpflegung oder Betreuung sind nicht absetzbar. Außerdem muss den Eltern für das betreffende Kind Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zustehen.
Begünstigt sind Schulen in freier Trägerschaft und Privatschulen in Deutschland und in einem EU/EWR-Staat sowie deutsche Schulen im Ausland.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Eltern machen Kinderbetreuungskosten auf der Anlage Kind in Zeile 66 bis 72 geltend. Aufwendungen für die Betreuung von Vorschulkindern kann außerdem der Arbeitgeber als steuer- und abgabenfreie Arbeitgeberleistung übernehmen. Bei einer Betreuung durch Angehörige, wie z. B. Großeltern, sollten Sie einen schriftlichen Vertrag schließen, dessen Regelungen keinen anderen entsprechen, als würden sie mit fremden Dritten getroffen (sog. „Fremd-üblichkeit“). Auch sollten Sie auf regelmäßige Überweisungen der Betreuungskosten Wert legen.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Eltern machen Schulgeld auf der Anlage Kind in Zeile 55 bis 57 geltend.
- Volljährige Kinder
Kinder werden über das 18. Lebensjahr hinaus steuerlich berücksichtigt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Arbeitslose Kinder können bis zu ihrem 21. Geburtstag gefördert werden, wenn sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, Kinder in Ausbildung grundsätzlich bis zu ihrem 25. Geburtstag. Für behinderte Kinder gilt keine Altersbegrenzung, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Darüber hinaus können Kinder, die die Altersvoraussetzungen erfüllen, gefördert werden, wenn sie:
• sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befinden,
• eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder
• ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen geförderten Freiwilligendienst leisten.
Kinder werden unabhängig von ihren Einkünften und Bezügen steuerlich als Kinder berücksichtigt, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. An dieser Stelle sollten betroffene Eltern und Kinder ganz besonders auf eine andere Hürde achten. Kinder in einer Erstausbildung können nebenbei so viel arbeiten wie sie wollen. Hat aber das Kind bereits eine Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen und befindet es sich in einer weiteren Ausbildung/einem weiteren Studium, gibt es die Kinderförderung nur noch weiter, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Es ist allerdings ein Werbungskostenabzug beim Kind möglich.
Ein Kind ist erwerbstätig, wenn es eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden leistet. Ob das eine Tätigkeit als Arbeitnehmer*in oder als Selbstständiger ist, spielt keine Rolle. Eine geringere Stundenzahl gefährdet die Kinderförderung nicht. Auch ein Minijob des Kindes oder eine reguläre Lehrstelle sind unproblematisch. Weitere Informationen zum Thema Erstausbildung/-studium siehe unter dem Stichwort Ausbildungskosten.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Eltern machen nähere Angaben zu ihrem volljährigen Kind auf der Anlage Kind in Zeile 16 bis 25.
Bei behinderten Kindern über 25, die sich nicht selbst unterhalten können, empfiehlt sich Hilfe vom Profi.
Denken Sie daran, dass z. B. ein erworbener Bachelor-Grad grundsätzlich den Abschluss einer Erstausbildung bedeutet. Eine Zweitausbildung, etwa ein Masterstudium nach dem Bachelor-Abschluss, kann aber auch Teil einer begünstigten mehrstufigen Erstausbildung sein, wenn sie sich inhaltlich und zeitlich eng an die Erstausbildung anschließt.
Bei der Prüfung der Arbeitszeit (Zeile 24 u. 25) im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit geht es nicht um die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, sondern um die „vereinbarte“. Achten Sie vor Vertragsabschluss auf die richtige Eintragung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Für Eltern sind und bleiben ihre Kinder immer Kinder. Das Finanzamt entscheidet dagegen nach Alter und Lebenslage, ob ein Kind noch ein Kind ist. Es ist zugleich die Entscheidung darüber, ob die vielfältige steuerliche Kinderförderung noch fließt oder eben nicht mehr. Bis zum 18. Geburtstag des Kindes erhalten Eltern Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge und weitere steuerliche Förderungen in der Regel ohne Einschränkung. Volljährige Kinder müssen weitere Voraussetzungen erfüllen.
- Kindergeld
Im Jahresverlauf erhalten Eltern zunächst Kindergeld. Es beträgt 2025 für jedes Kind je 255 Euro monatlich. Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld liegt bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit.
Wenn Berechtigte Kindergeld bekommen, steht ihnen ggf. auch der Kinderfreibetrag zu. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuererklärung, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag eine höhere Entlastung bringt und gewährt von sich aus die für Eltern günstigere Variante. Voraussetzung für die Günstigerprüfung ist natürlich, dass Eltern eine Steuererklärung abgegeben haben (einschließlich Anlage Kind). Belief sich 2024 das zu versteuernde Einkommen von Alleinerziehenden auf unter ca. 40.000 Euro, ist das Kindergeld in der Regel höher. Für Ehegatten-/Lebenspartnerschaften verdoppelt sich dieser Wert. Menschen mit darüber liegendem zu versteuerndem Einkommen werden durch Kinderfreibeträge stärker entlastet als durch das Kindergeld. Das Kindergeld bekommen im Jahresverlauf zunächst aber alle Berechtigten. Das Finanzamt gewährt die Kinderfreibeträge nachträglich von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Das bereits ausgezahlte Kindergeld erhöht dann im Gegenzug die Steuerschuld der Eltern und wird auf diesem Weg vom Finanzamt wieder einkassiert. Kindergeld gibt es für jeden Lebensmonat. Wurde das Kind zum Beispiel im Mai geboren, gibt es von Mai bis Dezember für acht Monate Kindergeld.
Wichtig! Kindergeld wird rückwirkend längstens für die letzten sechs Monate vor Eingang des Kindergeldantrags „gezahlt“. Daher rechtzeitig einen Antrag auf Kindergeld stellen!
- Kinderfreibeträge
Der Kinderfreibetrag beträgt 2025 für jedes Elternteil jährlich 3.336 Euro. Zusätzlich gibt es für jedes zu berücksichtigendes Kind einen „Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf“ von 1.464 Euro jährlich. Bei Ehegatten und Lebenspartnern, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, verdoppeln sich die Beträge auf 6.672 Euro für den Kinderfreibetrag und auf 2.928 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Damit stehen Kinderfreibeträge für ein Kind und ein volles Jahr von 9.600 Euro zur Verfügung (6.672 Euro plus 2.928 Euro).
Die Kinderfreibeträge sind keine Jahresbeträge. Es gibt sie (wie das Kindergeld auch) nur für die Monate des Jahres, in denen alle Voraussetzungen bestanden haben. Lebt das Kind im Ausland, können Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag entsprechend der Ländergruppeneinteilung geringer ausfallen.
- Ausbildungsfreibetrag
„Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs“ nennt dieser sich amtlich, landläufig wird er auch als Ausbildungsfreibetrag bezeichnet. Jährlich werden maximal 1.200 Euro anerkannt, das sind pro Monat 100 Euro. Voraussetzung ist, dass das Kind seinen 18. Geburtstag bereits hatte, auswärtig untergebracht ist und den Eltern Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. „Auswärtig untergebracht“ heißt hier außerhalb des elterlichen Haushalts. Das ist ein Kind übrigens auch, wenn es um die Ecke bei der Oma oder der Freundin wohnt oder wenn es unter der Woche am Ausbildungsort lebt und sich nur an den Wochenenden bei den Eltern aufhält.
Den Freibetrag gibt es nur für die Monate im Jahr, für die alle Voraussetzungen zutreffen.
Nimmt sich beispielsweise die 19-jährige Tochter nach dem Abitur, das sie im Juni 2025 am Heimatort ablegt, ab September 2025 am auswärtigen Studienort ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft, steht den Eltern ab September 2025 ein Ausbildungsfreibetrag von 400 Euro zu (1.200 Euro geteilt durch 12 Monate mal 4 Monate).
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Eltern beantragen den Ausbildungsfreibetrag auf der Anlage Kind in Zeile 51 bis 54. Geben sie keine gemeinsame Steuererklärung ab, teilt das Finanzamt den Freibetrag hälftig zwischen ihnen auf. Wollen getrenntlebende Eltern eine andere Aufteilung, legen sie das in Zeile 54 entsprechend fest und fügen der Anlage Kind einen formlosen gemeinsamen Antrag bei.
- Entlastungsbetrag
Der als „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ bezeichnete Freibetrag beträgt 2025 jährlich 4.260 Euro für ein Kind. Dieser erhöht sich auf Antrag für jedes weitere Kind um 240 Euro und steht Alleinerziehenden zu, also alleinstehenden Müttern und Vätern, die tatsächlich auch allein leben und nicht mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Berücksichtigt werden nur Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Für jeden Kalendermonat eines Jahres, in dem die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel. Der Entlastungsbetrag ist in Lohnsteuerklasse II enthalten und wird beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Für den Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind von 240 Euro ist ein Erhöhungsbetrag mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen, oder es kann vom Finanzamt auf Antrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ein Freibetrag gebildet werden.
Kritisch ist oft die Bedingung, dass keine „Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person“ vorliegen darf. Das bezieht sich nicht nur auf neue „Lebensabschnittsgefährt*innen“, sondern auch auf Elternteile, Verwandte oder andere Personen, die mit zum Haushalt der Alleinerziehenden gehören. Ausgenommen sind nur (weitere) Kinder, für die den alleinerziehenden Elternteilen Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht. Wohnt aber zum Beispiel der 23-jährige erwerbstätige (oder auch arbeitslose) Bruder der 8-jährigen Tochter immer noch mit bei der alleinerziehenden Mutter, entfällt deren Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag für ein Kind steht grundsätzlich nur einem von zwei Elternteilen zu. Haben diese aber mehrere Kinder und mindestens eins lebt in jedem der beiden Haushalte, steht er beiden zu.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Alleinerziehende beantragen den Entlastungsbetrag auf der Anlage Kind, Zeile 44 bis 49.
Achtung: Hier prüft das Finanzamt, ob eine „Haushaltsgemeinschaft“ mit anderen Erwachsenen vorliegt. Lebt ein Kind in etwa gleichem Umfang in beiden Haushalten der Eltern, können die sich darauf einigen, dass derjenige mit dem höheren Einkommen den Freibetrag nutzt.
- Kinderbetreuungskosten
Eltern können seit dem 01.01.2025 Kinderbetreuungskosten zu 80 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro jährlich je Kind als Sonderausgaben abziehen.
Voraussetzung ist, dass das Kind seinen 14. Geburtstag noch nicht begangen hat. Für behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können, gilt keine Altersgrenze, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag des Kindes eingetreten ist. Zahlt beispielsweise ein Elternpaar im Jahr 2.400 Euro Kita-Gebühren, gehören diese voll in die Steuererklärung auf die Anlage Kind. Das Finanzamt kürzt von sich aus auf 80 Prozent der Aufwendungen, in diesem Fall auf 1.920 Euro.
Die Höchstbeträge gelten pro Kind für Alleinerziehende und Elternpaare gleichermaßen. Es sind Jahresbeträge, die in voller Höhe zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob Eltern das ganze Jahr oder nur ein paar Tage Betreuungsaufwendungen hatten. Werden die Kinder im Ausland betreut, können nach der Ländergruppeneinteilung auch geringere Beträge absetzbar sein.
Anerkannte Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind beispielsweise Zahlungen an Kindergärten, Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Babysitter oder Tagesmütter. Auch Angehörige können die Betreuung übernehmen. Begünstigt sind aber nur Ausgaben für die unmittelbare Betreuung der Kinder. Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld, Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht), für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (etwa Musikunterricht, Computerkurse) sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (zum Beispiel Mitgliedschaft in Sport- oder anderen Vereinen, Tennis- oder Reitunterricht) akzeptiert das Finanzamt nicht als Betreuungskosten.
- Schulgeld
Wird für den Schulbesuch der Kinder Schulgeld gezahlt, können davon 30 Prozent, höchstens 5.000 Euro im Jahr, als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Um diesen Betrag voll in Anspruch nehmen zu können, müssen allerdings mindestens 16.667 Euro abzugsfähige Ausgaben entstanden sein (16.667 Euro mal 30 Prozent ist 5.000 Euro).
Die Steuererleichterung gibt es nur für das Schulgeld in engerem Sinn. Andere Ausgaben, etwa für eine Internatsunterkunft, für Verpflegung oder Betreuung sind nicht absetzbar. Außerdem muss den Eltern für das betreffende Kind Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zustehen.
Begünstigt sind Schulen in freier Trägerschaft und Privatschulen in Deutschland und in einem EU/EWR-Staat sowie deutsche Schulen im Ausland.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Eltern machen Kinderbetreuungskosten auf der Anlage Kind in Zeile 66 bis 72 geltend. Aufwendungen für die Betreuung von Vorschulkindern kann außerdem der Arbeitgeber als steuer- und abgabenfreie Arbeitgeberleistung übernehmen. Bei einer Betreuung durch Angehörige, wie z. B. Großeltern, sollten Sie einen schriftlichen Vertrag schließen, dessen Regelungen keinen anderen entsprechen, als würden sie mit fremden Dritten getroffen (sog. „Fremd-üblichkeit“). Auch sollten Sie auf regelmäßige Überweisungen der Betreuungskosten Wert legen.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Eltern machen Schulgeld auf der Anlage Kind in Zeile 55 bis 57 geltend.
- Volljährige Kinder
Kinder werden über das 18. Lebensjahr hinaus steuerlich berücksichtigt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Arbeitslose Kinder können bis zu ihrem 21. Geburtstag gefördert werden, wenn sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, Kinder in Ausbildung grundsätzlich bis zu ihrem 25. Geburtstag. Für behinderte Kinder gilt keine Altersbegrenzung, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Darüber hinaus können Kinder, die die Altersvoraussetzungen erfüllen, gefördert werden, wenn sie:
• sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befinden,
• eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder
• ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen geförderten Freiwilligendienst leisten.
Kinder werden unabhängig von ihren Einkünften und Bezügen steuerlich als Kinder berücksichtigt, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. An dieser Stelle sollten betroffene Eltern und Kinder ganz besonders auf eine andere Hürde achten. Kinder in einer Erstausbildung können nebenbei so viel arbeiten wie sie wollen. Hat aber das Kind bereits eine Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen und befindet es sich in einer weiteren Ausbildung/einem weiteren Studium, gibt es die Kinderförderung nur noch weiter, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Es ist allerdings ein Werbungskostenabzug beim Kind möglich.
Ein Kind ist erwerbstätig, wenn es eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden leistet. Ob das eine Tätigkeit als Arbeitnehmer*in oder als Selbstständiger ist, spielt keine Rolle. Eine geringere Stundenzahl gefährdet die Kinderförderung nicht. Auch ein Minijob des Kindes oder eine reguläre Lehrstelle sind unproblematisch. Weitere Informationen zum Thema Erstausbildung/-studium siehe unter dem Stichwort Ausbildungskosten.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Eltern machen nähere Angaben zu ihrem volljährigen Kind auf der Anlage Kind in Zeile 16 bis 25.
Bei behinderten Kindern über 25, die sich nicht selbst unterhalten können, empfiehlt sich Hilfe vom Profi.
Denken Sie daran, dass z. B. ein erworbener Bachelor-Grad grundsätzlich den Abschluss einer Erstausbildung bedeutet. Eine Zweitausbildung, etwa ein Masterstudium nach dem Bachelor-Abschluss, kann aber auch Teil einer begünstigten mehrstufigen Erstausbildung sein, wenn sie sich inhaltlich und zeitlich eng an die Erstausbildung anschließt.
Bei der Prüfung der Arbeitszeit (Zeile 24 u. 25) im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit geht es nicht um die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, sondern um die „vereinbarte“. Achten Sie vor Vertragsabschluss auf die richtige Eintragung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025