In der der Steuererklärung gilt folgendes für Ehegatten/eingetragene Lebenspartnerschaft:
Hetero- und homosexuelle Ehegatten sowie Partner*innen einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft sind im Einkommensteuerrecht gleichgestellt. Die Regelungen für heterosexuelle Ehepaare gelten damit grundsätzlich auch für gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften.
Seit dem 01.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare nur noch die Ehe eingehen, eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann nicht mehr begründet werden. Solange bereits bestehende Lebenspartnerschaften nicht in eine Ehe umgewandelt werden, bleiben sie bestehen.
Arbeitnehmer*innen dürfen damit auch als gleichgeschlechtliche Ehe- oder Lebenspartner*innen ihre Lohnsteuerklasse wählen, das Faktorverfahren nutzen, bestimmte Zahlungen für den Unterhalt geltend machen und sich für den vorher nur für heterosexuelle Ehepaare geltenden Steuertarif, den sogenannten Splittingtarif, entscheiden.
Ehegatten und Lebenspartnerschaften legen selbst fest, ob sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben (Zusammenveranlagung) oder zwei getrennte Steuererklärungen (Einzelveranlagung). Die Einzelveranlagung erlaubt es nicht, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zwischen den Partnern beliebig aufzuteilen. Nur wer die Kosten tatsächlich hatte, darf sie absetzen. Ausnahme: Eine pauschale hälftige Aufteilung ist möglich. Meistens ist die Zusammenveranlagung für Paare besser, besonders wenn die Einkommen beider auseinanderklaffen. Spielen aber zum Beispiel höhere Lohnersatzleistungen (Kurzarbeitergeld!), Auslandseinkünfte, Abfindungen oder Verluste eine Rolle, kann die Einzelveranlagung Vorteile bieten.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Bürokratie kennt keine Grenzen: So wird zum Beispiel auf dem Mantelbogen in Zeile 7 nach „Ehemann oder Person A“ gefragt. Unter „Person A“ versteht das Formular einen Ehegatten einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder einen Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Der andere Ehegatte oder Partner wird als „Person B“ bezeichnet. Für die Zuordnung von A und B gelten Regeln: A ist, wessen Nachname alphabetisch vor dem Nachnamen des anderen steht. Bei Nachnamensgleichheit entscheidet der Vorname. Ist auch der gleich, gilt der Ältere als A.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
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