In der der Steuererklärung gilt folgendes für Behinderung:
Menschen mit Behinderung können in der Steuererklärung ihre Aufwendungen für den täglichen, behinderungsbedingten Lebensbedarf geltend machen. Die entstandenen Aufwendungen sind dann einzeln nachzuweisen. Sie können aber auch, ohne Einzelnachweis, einen Pauschbetrag beantragen.
Je nach Grad der Behinderung (GdB) betragen die Pauschbeträge zwischen 384 Euro und 2.840 Euro pro Jahr (siehe Tabelle). Blinde, Taubblinde und hilflose Menschen erhalten unabhängig vom GdB einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro.
Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die Pauschbeträge, können an Stelle der Behindertenpauschbeträge die nachgewiesenen Kosten geltend gemacht werden.
Damit gelten behinderungsbedingte Ausgaben im Prinzip als abgegolten. Es gibt aber weitere steuerrechtliche Nachteilsausgleiche.
Für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten können Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G eine behinderungsbedingte Fahrkostenpauschale von 900 Euro als allgemeine außergewöhnliche Belastung geltend machen. Bei behinderten Menschen mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich Gehbehindert), dem Merkzeichen H (hilflos), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen TBl beträgt die behinderungsbedingte Fahrkostenpauschale 4.500 Euro.
Bei Vorliegen der Pflegegrade 4 oder 5 können mit Nachweis bis zu 15.000 km mit 30 ct/km pro Jahr anerkannt werden.
Die zumutbare Eigenbelastung wird in beiden Fällen allerdings vom Finanzamt berücksichtigt.
Neben den Pauschbeträgen sind weitere außerordentliche Kosten wie z. B. Kosten einer Operation, ein behindertengerechter Kfz-Umbau und weitere Kosten absetzbar, da die Pauschbeträge nur von typischen Kosten im Zusammenhang mit einer Behinderung ausgehen.
Eltern haben die Möglichkeit, Behindertenpauschbeträge ihrer Kinder auf sich übertragen zu lassen. Das kann sinnvoll sein, denn viele Kinder haben mangels eigener steuerpflichtiger Einkünfte nicht die Möglichkeit, Behindertenpauschbeträge selbst steuerlich zu nutzen. Diese Übertragungsmöglichkeit gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch für Stief- und Großeltern.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Der Behindertenpauschbetrag wird in Zeile 4 bis 9 der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen. Werden die behinderungsbedingten, nachgewiesenen tatsächlichen Kosten geltend gemacht, sind diese ab Zeile 19 einzutragen. Die Übertragung des Behinderten- und/oder Hinterbliebenenpauschbetrages von Kindern erfolgt auf der Anlage Kind in Zeile 58 bis 65.
Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen wissen oftmals nicht, dass ihnen ein Behindertenpauschbetrag zusteht. Eine Nachfrage beim Arzt kann Klarheit bringen.
Grad der BehinderungJährlicher Pauschbetrag
- 384 Euro
- 620 Euro
- 860 Euro
- 1.140 Euro
- 1.440 Euro
- 1.780 Euro
- 2.120 Euro
- 2.460 Euro
- 2.840 Euro
Behinderte Menschen mit den Merkzeichen H, Bl, oder TBl erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Menschen mit Behinderung können in der Steuererklärung ihre Aufwendungen für den täglichen, behinderungsbedingten Lebensbedarf geltend machen. Die entstandenen Aufwendungen sind dann einzeln nachzuweisen. Sie können aber auch, ohne Einzelnachweis, einen Pauschbetrag beantragen.
Je nach Grad der Behinderung (GdB) betragen die Pauschbeträge zwischen 384 Euro und 2.840 Euro pro Jahr (siehe Tabelle). Blinde, Taubblinde und hilflose Menschen erhalten unabhängig vom GdB einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro.
Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die Pauschbeträge, können an Stelle der Behindertenpauschbeträge die nachgewiesenen Kosten geltend gemacht werden.
Damit gelten behinderungsbedingte Ausgaben im Prinzip als abgegolten. Es gibt aber weitere steuerrechtliche Nachteilsausgleiche.
Für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten können Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G eine behinderungsbedingte Fahrkostenpauschale von 900 Euro als allgemeine außergewöhnliche Belastung geltend machen. Bei behinderten Menschen mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich Gehbehindert), dem Merkzeichen H (hilflos), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen TBl beträgt die behinderungsbedingte Fahrkostenpauschale 4.500 Euro.
Bei Vorliegen der Pflegegrade 4 oder 5 können mit Nachweis bis zu 15.000 km mit 30 ct/km pro Jahr anerkannt werden.
Die zumutbare Eigenbelastung wird in beiden Fällen allerdings vom Finanzamt berücksichtigt.
Neben den Pauschbeträgen sind weitere außerordentliche Kosten wie z. B. Kosten einer Operation, ein behindertengerechter Kfz-Umbau und weitere Kosten absetzbar, da die Pauschbeträge nur von typischen Kosten im Zusammenhang mit einer Behinderung ausgehen.
Eltern haben die Möglichkeit, Behindertenpauschbeträge ihrer Kinder auf sich übertragen zu lassen. Das kann sinnvoll sein, denn viele Kinder haben mangels eigener steuerpflichtiger Einkünfte nicht die Möglichkeit, Behindertenpauschbeträge selbst steuerlich zu nutzen. Diese Übertragungsmöglichkeit gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch für Stief- und Großeltern.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Der Behindertenpauschbetrag wird in Zeile 4 bis 9 der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen. Werden die behinderungsbedingten, nachgewiesenen tatsächlichen Kosten geltend gemacht, sind diese ab Zeile 19 einzutragen. Die Übertragung des Behinderten- und/oder Hinterbliebenenpauschbetrages von Kindern erfolgt auf der Anlage Kind in Zeile 58 bis 65.
Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen wissen oftmals nicht, dass ihnen ein Behindertenpauschbetrag zusteht. Eine Nachfrage beim Arzt kann Klarheit bringen.
Grad der BehinderungJährlicher Pauschbetrag
- 384 Euro
- 620 Euro
- 860 Euro
- 1.140 Euro
- 1.440 Euro
- 1.780 Euro
- 2.120 Euro
- 2.460 Euro
- 2.840 Euro
Behinderte Menschen mit den Merkzeichen H, Bl, oder TBl erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025