In der der Steuererklärung gilt folgendes für Kleinunternehmer*innen:
Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen, Pensionär*innen, Rentner*innen verdienen sich oftmals mit einem Nebenjob als Freiberufler*in oder als Gewerbetreibende etwas hinzu. Wegen ihrer überschaubaren Umsätze können diese sich vom Finanzamt als Kleinunternehmer*in einstufen lassen, sofern deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 2024 22.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird.
Für Kleinunternehmer*innen gelten einige Besonderheiten und Vereinfachungsregeln. So dürfen Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen und Pensionär*innen aus ihrer unternehmerischen Nebentätigkeit 410 Euro Gewinn (Umsatz minus Betriebsausgaben) steuerfrei einnehmen. Bis 820 Euro Gewinn werden sie per Härteausgleich ermäßigt besteuert. Kleinunternehmer*innen können wählen, ob sie auf ihre Umsätze Umsatzsteuer erheben oder nicht. Verzichten sie auf die Umsatzsteuer, müssen sie auch keine an das Finanzamt abführen. Finanziell ist das aber nicht immer vorteilhaft. Kleinunternehmer*innen bekommen dann nämlich auch die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt zurück, die in den Preisen für Waren und Leistungen steckt, die sie für ihre Firma einkaufen. Besonders negativ kann sich das in Zeiten auswirken, in denen die Investitionen hoch, die Umsätze dagegen gering ausfallen. Mit der Gewerbesteuer haben Kleinunternehmer*innen relativ wenig zu tun. Freiberufler*innen zahlen keine, alle anderen müssen mindestens einen Gewinn von 24.500 Euro pro Jahr erreichen und das ist für Kleinunternehmer*innen ausgeschlossen. Eine Gewerbesteuererklärung kann dennoch fällig werden, um Verluste geltend zu machen.
Kleinunternehmer*innen müssen die Anlage EÜR ausfüllen und elektronisch übermitteln. Ausnahmen gelten nur noch für Härtefälle.
Einige freiberuflich tätige Kleinunternehmer*innen dürfen Betriebsausgabenpauschalen nutzen. Das spart bürokratischen Aufwand und es kann sich lohnen, wenn die tatsächlichen Kosten unterhalb der Pauschalen liegen. Sie können zum Beispiel bei lehrenden, künstlerischen, schriftstellerischen oder wissenschaftlichen Nebentätigkeiten 25 Prozent der Betriebseinnahmen, höchstens 900 Euro im Jahr, pauschal geltend machen. Die 25 Prozent gelten auch für Hebammen, allerdings bis höchstens 1.535 Euro pro Jahr. Tagesmütter dürfen bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag, aus Vereinfachungsgründen 300 Euro je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben geltend machen.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Gewerbetreibende und Freiberufler*innen erklären ihre Einkünfte elektronisch in Anlage G bzw. in Anlage S (wie selbstständige Tätigkeit).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
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