In der der Steuererklärung gilt folgendes für Kirchensteuer:
Die Kirchensteuer kann als Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer erhoben werden. Das Finanzamt treibt sie im Auftrag der Kirchen ein und berechnet sie mit acht Prozent der Einkommensteuerschuld in Baden-Württemberg und Bayern, in den anderen Bundesländern mit neun Prozent. Bei glaubensverschiedenen Ehen gelten in den Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen. Mit dem Kirchenaustritt endet die Kirchensteuerpflicht je nach Bundesland im Austrittsmonat oder im Folgemonat.
Gezahlte Kirchensteuer ist grundsätzlich als Sonderausgabe absetzbar. Das gilt aber nicht für pauschale Kirchensteuer, die im Rahmen der Abgeltungsteuer auf Zinsen und anderen Kapitalerträgen von Banken und anderen Finanzdienstleistern an das Finanzamt abgeführt wurde (Zinsbesteuerung). Um diesen Nachteil auszugleichen, verringert die Bank die Abgeltungsteuer nach einer festgelegten Formel. Bei einem Kirchensteuersatz von neun Prozent werden statt 25 Prozent Abgeltungsteuer nur 24,45 Prozent fällig.
Hat zum Beispiel ein Sparer 100 Euro Zinsen oberhalb des Sparerpauschbetrags erhalten, müsste die Bank davon pauschal 25 Euro Abgeltungsteuer (25 Prozent von 100) und 2,25 Euro Kirchensteuer einbehalten (neun Prozent von 25). Die Bank rechnet aber nicht mit 25 Prozent Abgeltungsteuer, sondern mit 24,45 Prozent. Das ergibt 24,45 Euro Abgeltungsteuer und 2,20 Euro Kirchensteuer (neun Prozent von 24,45). Unter dem Strich zahlt der Sparer auf 100 Euro Zinsen somit 0,50 Cent weniger Abgeltungsteuer.
In Baden-Württemberg und Bayern sieht die Rechnung etwas anders aus. Weil Sparer dort nicht neun, sondern acht Prozent Kirchensteuer zahlen, beträgt der Abgeltungssteuersatz 24,51 Prozent.
Die Kirchensteuer auf Zinsen und andere Kapitalerträge wird seit 2015 automatisch abgezogen.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) teilt den Banken und anderen Institutionen, die zum Einzug der Abgeltungsteuer verpflichtet sind, per Datenabruf die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden mit. Wer das verhindern will, muss bis 30. Juni des Vorjahres beim Bundeszentralamt dieser automatischen Mitteilung widersprechen und die Kirchensteuer auf Kapitalerträge im Rahmen der Steuererklärung abrechnen. Den Widerspruch meldet das BZSt an das zuständige Finanzamt. Die Folge ist in der Regel die Pflichtabgabe einer Steuererklärung samt Anlage KAP.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Die gezahlte Kirchensteuer und Erstattungen gehören in Zeile 4 der Anlage Sonderausgaben.
Bei hohen oder in einem Jahr durch Sonderzahlungen „zusammengeballten“ Einkommen kappen Kirchenbehörden manchmal die Kirchensteuer. Eine Nachfrage dort kostet nichts, kann sich aber lohnen.
Die Kirchensteuererstattung des Vorjahres verringert die abzugsfähigen Kirchensteuerzahlungen des laufenden Jahres.
Ein Erstattungsüberhang wird dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet (= es wurde im laufenden Jahr mehr Kirchensteuer erstattet als gezahlt!).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Die Kirchensteuer kann als Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer erhoben werden. Das Finanzamt treibt sie im Auftrag der Kirchen ein und berechnet sie mit acht Prozent der Einkommensteuerschuld in Baden-Württemberg und Bayern, in den anderen Bundesländern mit neun Prozent. Bei glaubensverschiedenen Ehen gelten in den Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen. Mit dem Kirchenaustritt endet die Kirchensteuerpflicht je nach Bundesland im Austrittsmonat oder im Folgemonat.
Gezahlte Kirchensteuer ist grundsätzlich als Sonderausgabe absetzbar. Das gilt aber nicht für pauschale Kirchensteuer, die im Rahmen der Abgeltungsteuer auf Zinsen und anderen Kapitalerträgen von Banken und anderen Finanzdienstleistern an das Finanzamt abgeführt wurde (Zinsbesteuerung). Um diesen Nachteil auszugleichen, verringert die Bank die Abgeltungsteuer nach einer festgelegten Formel. Bei einem Kirchensteuersatz von neun Prozent werden statt 25 Prozent Abgeltungsteuer nur 24,45 Prozent fällig.
Hat zum Beispiel ein Sparer 100 Euro Zinsen oberhalb des Sparerpauschbetrags erhalten, müsste die Bank davon pauschal 25 Euro Abgeltungsteuer (25 Prozent von 100) und 2,25 Euro Kirchensteuer einbehalten (neun Prozent von 25). Die Bank rechnet aber nicht mit 25 Prozent Abgeltungsteuer, sondern mit 24,45 Prozent. Das ergibt 24,45 Euro Abgeltungsteuer und 2,20 Euro Kirchensteuer (neun Prozent von 24,45). Unter dem Strich zahlt der Sparer auf 100 Euro Zinsen somit 0,50 Cent weniger Abgeltungsteuer.
In Baden-Württemberg und Bayern sieht die Rechnung etwas anders aus. Weil Sparer dort nicht neun, sondern acht Prozent Kirchensteuer zahlen, beträgt der Abgeltungssteuersatz 24,51 Prozent.
Die Kirchensteuer auf Zinsen und andere Kapitalerträge wird seit 2015 automatisch abgezogen.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) teilt den Banken und anderen Institutionen, die zum Einzug der Abgeltungsteuer verpflichtet sind, per Datenabruf die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden mit. Wer das verhindern will, muss bis 30. Juni des Vorjahres beim Bundeszentralamt dieser automatischen Mitteilung widersprechen und die Kirchensteuer auf Kapitalerträge im Rahmen der Steuererklärung abrechnen. Den Widerspruch meldet das BZSt an das zuständige Finanzamt. Die Folge ist in der Regel die Pflichtabgabe einer Steuererklärung samt Anlage KAP.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Die gezahlte Kirchensteuer und Erstattungen gehören in Zeile 4 der Anlage Sonderausgaben.
Bei hohen oder in einem Jahr durch Sonderzahlungen „zusammengeballten“ Einkommen kappen Kirchenbehörden manchmal die Kirchensteuer. Eine Nachfrage dort kostet nichts, kann sich aber lohnen.
Die Kirchensteuererstattung des Vorjahres verringert die abzugsfähigen Kirchensteuerzahlungen des laufenden Jahres.
Ein Erstattungsüberhang wird dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet (= es wurde im laufenden Jahr mehr Kirchensteuer erstattet als gezahlt!).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025