In der der Steuererklärung gilt folgendes für Gewerkschaftsbeitrag:
Arbeitnehmer*innen können ihre Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten absetzen. Das wirkt sich dann steuermindernd aus, wenn die gesamten Werbungskosten über den Arbeitnehmerpauschbetrag hinausgehen.
Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen eines/r Versorgungsempfängers/in für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Gewerkschaft als Werbungskosten bei den Versorgungsbezügen geltend gemacht werden können. BFH v. 28.06.2023 – VI R 17/21.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Arbeitnehmer*innen können ihre Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten absetzen. Das wirkt sich dann steuermindernd aus, wenn die gesamten Werbungskosten über den Arbeitnehmerpauschbetrag hinausgehen.
Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen eines/r Versorgungsempfängers/in für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Gewerkschaft als Werbungskosten bei den Versorgungsbezügen geltend gemacht werden können. BFH v. 28.06.2023 – VI R 17/21.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025