In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Hilfe im Haushalt oder Heim- oder Pflegeunterbringung:
Wegen der Behandlung der Aufwendungen siehe unter „Haushaltsnahe Beschäftigungen / Dienstleistungen / Handwerkerleistungen“.
Wenn Sie eine Hilfe im Haushalt beschäftigen, denken Sie bitte daran, dass diese auch bei nur stundenweisem Einsatz regelmäßig in einem Arbeitsverhältnis tätig wird und Sie deshalb die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten wahrzunehmen haben. Nähere Auskünfte erteilt Ihr Finanzamt und finden Sie unter www.minijob-zentrale.de.
Wenn Sie pflegebedürftig sind, können die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung und einer Haushaltsersparnis (diese ist u. a. abzuziehen, wenn der private Haushalt wegen der Heimunterbringung aufgelöst wurde) als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung anstelle des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Für den sich wegen der zumutbaren Belastung nicht auswirkenden Betrag kann eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen / Dienstleistungen / Handwerkerleistungen in Betracht kommen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
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