In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen neben dem in der Steuerklasse II berücksichtigten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (Seite 9) auch ein Erhöhungsbetrag für ein weiteres bzw. weitere in ihrem Haushalt lebende(s) Kind(er) zu berücksichtigen ist, können unter „Mein Elster“ (www.elster.de) oder bei ihrem örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Bildung eines Freibetrags stellen (Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ nebst „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“). Das Finanzamt bildet dann den Freibetrag von jeweils 240 Euro für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind als ELStAM. Auf Antrag der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers gilt dieser Freibetrag dann längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren und muss danach wieder beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt neu beantragt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen neben dem in der Steuerklasse II berücksichtigten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (Seite 9) auch ein Erhöhungsbetrag für ein weiteres bzw. weitere in ihrem Haushalt lebende(s) Kind(er) zu berücksichtigen ist, können unter „Mein Elster“ (www.elster.de) oder bei ihrem örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Bildung eines Freibetrags stellen (Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ nebst „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“). Das Finanzamt bildet dann den Freibetrag von jeweils 240 Euro für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind als ELStAM. Auf Antrag der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers gilt dieser Freibetrag dann längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren und muss danach wieder beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt neu beantragt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024