In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Pflege-Pauschbetrag:
Wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen in Ihrer oder dessen Wohnung persönlich pflegen, kann Ihnen für die durch persönliche Pflege entstehenden Aufwendungen ein Pflege-Pauschbetrag gewährt werden (bei Pflegegrad 2: 600 Euro, bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro, bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Merkzeichen „H“: 1.800 Euro), wenn Sie dafür keine Einnahmen erhalten. Zu den Einnahmen zählt nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen empfangene Pflegegeld für dieses Kind. Bei der Pflege von anderen Personen als Angehörigen wird der Pflege-Pauschbetrag nur in Ausnahmefällen gewährt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. Für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten IdNr. der gepflegten Person erforderlich. Wird ein pflegebedürftiger Angehöriger von mehreren Steuerpflichtigen gepflegt, wird die Höhe des Pflege-Pauschbetrags entsprechend aufgeteilt. Höhere Aufwendungen, die Ihnen zwangsläufig entstehen, können Sie anstelle des Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung geltend machen. Für die hierbei – wegen der Berücksichtigung der zumutbaren Belastung – nicht abziehbaren Aufwendungen kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – gegebenenfalls eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen / Dienstleistungen beantragt werden. Aufwendungen für die zeitweise Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft, die Sie ebenfalls als außergewöhnliche Belastung oder für haushaltsnahe Beschäftigungen / Dienstleistungen geltend machen können, schließen die gleichzeitige Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags nicht aus.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
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