In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Unterhalt für bedürftige Angehörige:
Unterhalten Sie bedürftige Angehörige, für die weder Sie noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben und die Ihnen oder Ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner oder Lebenspartnerin gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (z. B. Eltern, Großeltern und Kinder), können Sie in 2025 für jede unterhaltene Person Aufwendungen von bis zu 11.604 Euro (Rechtsstand Oktober 2023) geltend machen (sog. Unterhaltshöchstbetrag). Hierfür ist die Angabe der erteilten IdNr. der unterhaltenen Person erforderlich, wenn diese der unbeschränkten oder beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt.
Ist die unterhaltene Person im Ausland ansässig, kann ein um 1/4, 1/2 oder 3/4 verminderter Unterhaltshöchstbetrag in Betracht kommen. Der Unterhaltshöchstbetrag erhöht sich um die für die Grundabsicherung der unterhaltenen Person aufgewandten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit diese nicht bereits bei Ihnen als Unterhaltsleistenden als Sonderausgaben abziehbar sind.
Werden andere Personen unterhalten, können die Aufwendungen nur berücksichtigt werden, wenn bei der unterhaltenen Person zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (z. B. Bürgergeld) mit Rücksicht auf Ihre Unterhaltsleistungen gekürzt worden sind oder bei entsprechender Antragstellung gekürzt worden wären. Dies ist beim Vorliegen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft der Fall, also insbesondere, wenn es sich bei dem Unterhaltsempfänger bzw. der Unterhaltsempfängerin um eine Person handelt, mit der Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, oder um Verwandte oder Verschwägerte, mit denen Sie eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin nach einer Auflösung der Lebenspartnerschaft oder den dauernd getrennt lebenden Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin sind als außergewöhnliche Belastung nur abziehbar, wenn dafür nicht der Sonderausgabenabzug beantragt wird (Seite 25). Unterhaltsleistungen an den nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin sind nur abziehbar, wenn dieser während des gesamten Kalenderjahres im Ausland ansässig ist und nicht als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Der insgesamt abziehbare Höchstbetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Darlehensweise gewährte Leistungen werden nicht angerechnet. Ist die unterhaltene Person im Ausland ansässig, kann ein um 1/4, 1/2 oder 3/4 verminderter Betrag in Betracht kommen.
Werden die Unterhaltsaufwendungen einer unterhaltenen Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, wird der insgesamt abziehbare Höchstbetrag auf die einzelnen Steuerpflichtigen in Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Anteil an den Unterhaltsaufwendungen verteilt.
Krankheits- oder Pflegekosten, die Sie für eine unterhaltene Person zwangsläufig aufwenden, können neben den Unterhaltsaufwendungen unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung berücksichtigt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
War dieser Beitrag hilfreich?
0 von 0 fanden dies hilfreich