In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für ELStAM zum Vorteil:
Wenn bestimmte ELStAM günstiger sind, als es den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, sind Sie verpflichtet Ihre ELStAM umgehend ändern zu lassen (Seite 8 – „Wer ist für die ELStAM zuständig?“). Wenn Sie Ihre ELStAM nicht ändern lassen, kann das Finanzamt die zu wenig gezahlte Lohnsteuer nachfordern. Sie sind z. B. dann verpflichtet, die ELStAM ändern zu lassen, wenn
• eine günstigere Steuerklasse oder eine höhere Zahl an Kinderfreibeträgen gebildet wurde, als Ihnen zusteht,
• sich zu Ihren Ungunsten die Verhältnisse für einen beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Freibetrag (siehe Seite 21) geändert haben,
• die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II, siehe Seite 9) im Laufe des Kalenderjahres entfallen, z. B. weil Sie eine eheähnliche Gemeinschaft begründen oder eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, die die Gewährung des Entlastungsbetrags ausschließt,
• Sie zum 1. Januar 2025 von Ihrem Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin entweder dauernd getrennt leben, geschieden sind oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird.
Haben Sie sich von Ihrem Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin in 2025 dauernd getrennt, müssen Sie dies dem Finanzamt unter „Mein Elster“ (www.elster.de) oder mit dem Vordruck „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“ mitteilen. Das Finanzamt berücksichtigt das Getrenntleben bei der Vergabe der Steuerklasse für das kommende Jahr. Auf den Zeitpunkt der Ehescheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft kommt es bei der Vergabe der Steuerklassen nicht an.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Wenn bestimmte ELStAM günstiger sind, als es den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, sind Sie verpflichtet Ihre ELStAM umgehend ändern zu lassen (Seite 8 – „Wer ist für die ELStAM zuständig?“). Wenn Sie Ihre ELStAM nicht ändern lassen, kann das Finanzamt die zu wenig gezahlte Lohnsteuer nachfordern. Sie sind z. B. dann verpflichtet, die ELStAM ändern zu lassen, wenn
• eine günstigere Steuerklasse oder eine höhere Zahl an Kinderfreibeträgen gebildet wurde, als Ihnen zusteht,
• sich zu Ihren Ungunsten die Verhältnisse für einen beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Freibetrag (siehe Seite 21) geändert haben,
• die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II, siehe Seite 9) im Laufe des Kalenderjahres entfallen, z. B. weil Sie eine eheähnliche Gemeinschaft begründen oder eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, die die Gewährung des Entlastungsbetrags ausschließt,
• Sie zum 1. Januar 2025 von Ihrem Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin entweder dauernd getrennt leben, geschieden sind oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird.
Haben Sie sich von Ihrem Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin in 2025 dauernd getrennt, müssen Sie dies dem Finanzamt unter „Mein Elster“ (www.elster.de) oder mit dem Vordruck „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“ mitteilen. Das Finanzamt berücksichtigt das Getrenntleben bei der Vergabe der Steuerklasse für das kommende Jahr. Auf den Zeitpunkt der Ehescheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft kommt es bei der Vergabe der Steuerklassen nicht an.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024