In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Pflegekinder:
Für Pflegekinder wird auf Antrag durch das Finanzamt ein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Als Ihr Pflegekind ist ein Kind anzuerkennen, das mit Ihnen durch eine familienähnliche, auf längere Dauer angelegte Beziehung verbunden ist und das Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist ferner, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und Sie das Kind nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen haben (sog. Kostkinder).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Für Pflegekinder wird auf Antrag durch das Finanzamt ein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Als Ihr Pflegekind ist ein Kind anzuerkennen, das mit Ihnen durch eine familienähnliche, auf längere Dauer angelegte Beziehung verbunden ist und das Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist ferner, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und Sie das Kind nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen haben (sog. Kostkinder).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024