In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:
Für volljährige Kinder wird nur auf Antrag und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch das Finanzamt ein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben, kann der Kinderfreibetrag auch für mehrere Jahre berücksichtigt werden. Weicht die Zahl der Kinderfreibeträge von den tatsächlichen Verhältnissen zu Ihren Gunsten ab, müssen Sie die ELStAM von Ihrem Finanzamt ändern lassen (Seite 20 - „Was ist zu tun, wenn die ELStAM zu günstig sind?“).
Berücksichtigt werden z. B.
• bis zum vollendeten 21. Lebensjahr:
- Kinder, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind,
• bis zum vollendeten 25. Lebensjahr:
- Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden (darunter ist auch die Schulausbildung zu verstehen),
- Kinder, die eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können,
- Kinder, die sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b Soldatengesetz oder eines nachfolgend aufgeführten freiwilligen Dienstes liegt oder
- Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, eine europäische Freiwilligentätigkeit, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch oder einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz) leisten.
Volljährige Kinder werden bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus werden Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner für die steuerliche Berücksichtigung des Kindes schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine für die steuerliche Berücksichtigung des Kindes schädliche Erwerbstätigkeit liegt nicht vor bei Kindern, die sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befinden, einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Mini-Job) nachgehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Für volljährige Kinder wird nur auf Antrag und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch das Finanzamt ein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben, kann der Kinderfreibetrag auch für mehrere Jahre berücksichtigt werden. Weicht die Zahl der Kinderfreibeträge von den tatsächlichen Verhältnissen zu Ihren Gunsten ab, müssen Sie die ELStAM von Ihrem Finanzamt ändern lassen (Seite 20 - „Was ist zu tun, wenn die ELStAM zu günstig sind?“).
Berücksichtigt werden z. B.
• bis zum vollendeten 21. Lebensjahr:
- Kinder, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind,
• bis zum vollendeten 25. Lebensjahr:
- Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden (darunter ist auch die Schulausbildung zu verstehen),
- Kinder, die eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können,
- Kinder, die sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b Soldatengesetz oder eines nachfolgend aufgeführten freiwilligen Dienstes liegt oder
- Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, eine europäische Freiwilligentätigkeit, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch oder einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz) leisten.
Volljährige Kinder werden bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus werden Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner für die steuerliche Berücksichtigung des Kindes schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine für die steuerliche Berücksichtigung des Kindes schädliche Erwerbstätigkeit liegt nicht vor bei Kindern, die sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befinden, einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Mini-Job) nachgehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024