In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Faktorverfahren:
Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Sie ergänzend zur Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren wählen.
Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und als ELStAM zu bildenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin durch Anwendung der Steuerklasse IV der für ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch Anwendung des Faktors von 0,... (stets kleiner als eins), entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen aus der Wirkung des Splittingverfahrens errechnet. Freibeträge werden in den Faktor eingerechnet. Der Faktor wird dem Arbeitgeber automatisch bereitgestellt.
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder halten auf ihren Internetseiten neben der unter www.bmf-steuerrechner.de eingestellten Steuerberechnung auch eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor sowie einen Lohnsteuervergleich bereit, damit Sie die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können. Ein Beispiel zum Faktorverfahren finden Sie auch im „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2025 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“, das voraussichtlich ab dem zweiten Quartal 2025 unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar sein wird. Bis dahin kann auch auf das Merkblatt für das Jahr 2024 zurückgegriffen werden.
Das Faktorverfahren kann unter „Mein Elster“ (www.elster.de) oder mit dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Der gebildete Faktor gilt dann für zwei Kalenderjahre.
Soll bei der Berechnung des Faktors ein Freibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder andere steuermindernde Beträge berücksichtigt werden, übermitteln Sie bitte unter „Mein Elster“ (www.elster.de) zusätzlich den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ oder reichen diesen bei Ihrem Finanzamt ein. Ein bereits für das Antragsjahr gültiger Freibetrag wird vom Finanzamt in die Berechnung des Faktors einbezogen und für beide Jahre der Gültigkeit des Faktorverfahrens berücksichtigt. Der Faktor wird dem Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren automatisch zum elektronischen Abruf bereitgestellt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
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