In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für ELStAM-Verfahren:
Die für das Lohnsteuer-Abzugsverfahren maßgebenden Merkmale, wie die Steuerklasse und gegebenenfalls der Faktor zur Steuerklasse IV, die Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge, aber auch das Kirchensteuerabzugsmerkmal werden von der Finanzverwaltung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer zentralen Datenbank gespeichert. Die Finanzverwaltung stellt den Arbeitgebern diese Informationen zum elektronischen Abruf bereit (ELStAM - ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale). Bei Beschäftigungsbeginn hat Ihr Arbeitgeber Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung anzumelden, die von der Finanzverwaltung bereitgestellten ELStAM abzurufen, in das Lohnkonto zu übernehmen und sie für die Dauer des Dienstverhältnisses anzuwenden. Auch etwaige Änderungen wird die Finanzverwaltung Ihrem Arbeitgeber zum Abruf bereitstellen. Ihr Arbeitgeber wird die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten ELStAM in der jeweiligen Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung ausweisen. Wenn Sie im Kalenderjahr 2025 ein neues Dienstverhältnis eingehen, benötigt Ihr neuer Arbeitgeber für den ELStAM-Abruf folgende Angaben:
(1) Steueridentifikationsnummer (IdNr.),
(2) Geburtsdatum,
(3) Mitteilung, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt,
(4) bei einem Nebenarbeitsverhältnis: ob und in welcher Höhe ein vom Finanzamt festgestellter Freibetrag aufgrund eines Hinzurechnungsbetrags bei Steuerklasse VI abgerufen werden soll.
Je nachdem, ob die Besteuerung als Haupt- oder Nebenbeschäftigung erfolgen soll, ruft der Arbeitgeber die individuellen ELStAM mit der Steuerklasse I bis V (Hauptbeschäftigung) oder die Steuerklasse VI (Nebenbeschäftigung) ab.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Die für das Lohnsteuer-Abzugsverfahren maßgebenden Merkmale, wie die Steuerklasse und gegebenenfalls der Faktor zur Steuerklasse IV, die Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge, aber auch das Kirchensteuerabzugsmerkmal werden von der Finanzverwaltung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer zentralen Datenbank gespeichert. Die Finanzverwaltung stellt den Arbeitgebern diese Informationen zum elektronischen Abruf bereit (ELStAM - ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale). Bei Beschäftigungsbeginn hat Ihr Arbeitgeber Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung anzumelden, die von der Finanzverwaltung bereitgestellten ELStAM abzurufen, in das Lohnkonto zu übernehmen und sie für die Dauer des Dienstverhältnisses anzuwenden. Auch etwaige Änderungen wird die Finanzverwaltung Ihrem Arbeitgeber zum Abruf bereitstellen. Ihr Arbeitgeber wird die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten ELStAM in der jeweiligen Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung ausweisen. Wenn Sie im Kalenderjahr 2025 ein neues Dienstverhältnis eingehen, benötigt Ihr neuer Arbeitgeber für den ELStAM-Abruf folgende Angaben:
(1) Steueridentifikationsnummer (IdNr.),
(2) Geburtsdatum,
(3) Mitteilung, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt,
(4) bei einem Nebenarbeitsverhältnis: ob und in welcher Höhe ein vom Finanzamt festgestellter Freibetrag aufgrund eines Hinzurechnungsbetrags bei Steuerklasse VI abgerufen werden soll.
Je nachdem, ob die Besteuerung als Haupt- oder Nebenbeschäftigung erfolgen soll, ruft der Arbeitgeber die individuellen ELStAM mit der Steuerklasse I bis V (Hauptbeschäftigung) oder die Steuerklasse VI (Nebenbeschäftigung) ab.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024