In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Sonderausgaben:
Sonderausgaben sind die nachstehend aufgeführten Ausgaben:
• Unterhaltsleistungen an den im Inland (unter bestimmten Voraussetzungen auch an den in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) ansässigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin nach einer Auflösung der Lebenspartnerschaft oder den dauernd getrennt lebenden Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin bis zu höchstens 13.805 Euro jährlich zuzüglich der im Kalenderjahr 2025 für die Grundabsicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin nach einer Auflösung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners bzw. Lebenspartnerin aufgewandten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, wenn Sie dies mit Zustimmung des Empfängers beantragen. In diesem Fall hat der Unterhaltsempfänger die betreffenden Leistungen als sonstige Einkünfte zu versteuern. Für den Antrag hält Ihr Finanzamt einen besonderen Vordruck bereit (Anlage U zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag oder zur Einkommensteuererklärung). Eine erteilte Zustimmung ist bis auf Widerruf wirksam; eine für 2025 erteilte Zustimmung kann nur bis Ende 2024 gegenüber dem Finanzamt widerrufen werden. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist die Angabe der erteilten IdNr. der unterhaltenen Person. Liegen die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug der Unterhaltsleistungen nicht vor, kann stattdessen eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung in besonderen Fällen in Betracht kommen,
• unter bestimmten Voraussetzungen lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen sowie Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs und Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich,
• gezahlte Kirchensteuer (abzüglich erstatteter Kirchensteuer), soweit die Kirchensteuer nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif nach § 32d Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) erhoben wurde,
• Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr,
• 30 Prozent des Entgelts für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, höchstens 5.000 Euro, das Sie für ein Kind bezahlen, wenn u. a. der erreichte/beabsichtigte Abschluss in Deutschland anerkannt wird und Sie für das Kind Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben. Ausgenommen ist das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht, unabhängig von ihrer Belegenheit, dem Besuch einer vorgenannten Schule gleich. Der Höchstbetrag wird je Elternpaar und Kind nur einmal gewährt,
• Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne von §§ 52 bis 54 Abgabenordnung (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke) an staatliche, kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen sowie Zuwendungen an politische Parteien bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Ein Abzug von Zuwendungen an politische Parteien als Sonderausgaben ist nur möglich, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g Einkommensteuergesetz in Betracht kommt. Für Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen gilt vorrangig die Steuerermäßigung nach § 34g Einkommensteuergesetz; diese kann nur bei der Einkommensteuerveranlagung (Seiten 43 bis 44) berücksichtigt werden; insoweit können ELStAM nicht gebildet werden,
• nachgewiesene Kinderbetreuungskosten können mit zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens mit 4.000 Euro je Kind, das zum Haushalt gehört, als Sonderausgaben abgezogen werden. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, sind diese bei jedem Elternteil in der Regel nur bis zum hälftigen Höchstbetrag (2.000 Euro) zu berücksichtigen. Wohnt das Kind im Ausland, können um 1/4, 1/2 oder 3/4 verminderte Beträge in Betracht kommen. Der Sonderausgabenabzug kann in Anspruch genommen werden für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Für die Aufwendungen müssen Sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein. Steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers (z. B. Kindergartenzuschüsse) mindern die begünstigten Aufwendungen. Nicht anerkannt werden Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Vorsorgeaufwendungen gehören zwar zu den Sonderausgaben. Da sie aber nicht beim Lohnsteuerabzug als Freibetrag berücksichtigt werden können, werden sie bei der 600-Euro-Antragsgrenze nicht mitgerechnet.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
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