In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Steuerklassenkombinationen:
Die Steuerklassenkombination IV/IV (gesetzlicher Regelfall) geht davon aus, dass die Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen annähernd gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der Ehegatte/Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin mit Steuerklasse III 60 Prozent und der Ehegatte/Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin mit Steuerklasse V 40 Prozent der Summe der Arbeitseinkommen beider Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen erzielt. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V im Verhältnis höher ist als bei den Steuerklassen III und IV. Dies beruht auch darauf, dass in der Steuerklasse V der für das Existenzminimum zustehende Grundfreibetrag nicht, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse III berücksichtigt wird. Entspricht das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitslöhne nicht der gesetzlichen Annahme von 60 : 40, kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Seite 43).
Bei Eheschließungen im Laufe des Kalenderjahres wird bei Ehegatten automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV gebildet. Die Ehegatten können gemeinsam eine Änderung der automatisch gebildeten Steuerklassenkombination IV/IV – insbesondere in III/V – beantragen. Die Änderung der Steuerklassen greift in diesem Fall – abweichend von den üblichen Fällen des Wechsels der Steuerklassenkombination – ab Beginn des Monats der Eheschließung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Die Steuerklassenkombination IV/IV (gesetzlicher Regelfall) geht davon aus, dass die Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen annähernd gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der Ehegatte/Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin mit Steuerklasse III 60 Prozent und der Ehegatte/Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin mit Steuerklasse V 40 Prozent der Summe der Arbeitseinkommen beider Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen erzielt. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V im Verhältnis höher ist als bei den Steuerklassen III und IV. Dies beruht auch darauf, dass in der Steuerklasse V der für das Existenzminimum zustehende Grundfreibetrag nicht, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse III berücksichtigt wird. Entspricht das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitslöhne nicht der gesetzlichen Annahme von 60 : 40, kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Seite 43).
Bei Eheschließungen im Laufe des Kalenderjahres wird bei Ehegatten automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV gebildet. Die Ehegatten können gemeinsam eine Änderung der automatisch gebildeten Steuerklassenkombination IV/IV – insbesondere in III/V – beantragen. Die Änderung der Steuerklassen greift in diesem Fall – abweichend von den üblichen Fällen des Wechsels der Steuerklassenkombination – ab Beginn des Monats der Eheschließung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024