In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Freibetragskürzungen:
Bei den erwähnten Frei-, Pausch- bzw. Höchstbeträgen für
• den Unterhalt bedürftiger Personen,
• den Sonderbedarf bei einer Ausbildung von Kindern,
• die Erhöhungsbeträge beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,
• den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen
handelt es sich um Jahresbeträge. Liegen die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme nicht das ganze Kalenderjahr über vor, kann nur ein zeitanteilig gekürzter Frei-, Pausch- bzw. Höchstbetrag berücksichtigt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
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