In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für ELStAM Finanzverwaltung:
Die Finanzverwaltung ist für die Änderung sämtlicher Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig. Die Verwaltung der Meldedaten, z. B. Familienstand, Zuordnung minderjähriger meldepflichtiger leiblicher Kinder oder rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, obliegt hingegen den Städten und Gemeinden. Änderungen der Meldedaten werden von dort an das BZSt übermittelt. Soweit Sie im Inland meldepflichtig sind, bedeutet dies, dass die Finanzverwaltung die ELStAM nur richtig bilden kann, wenn Sie Ihrer gesetzlichen Meldepflicht gegenüber der Stadt oder der Gemeinde nachkommen. Wenn Sachverhalte zu berücksichtigen sind, welche nicht in die Zuständigkeit der Meldebehörden fallen, z. B. volljährige Kinder oder Ehegatten oder Partner im Ausland, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. Soweit Sie im Inland nicht meldepflichtig sind, ist immer eine Klärung hinsichtlich der Bildung der ELStAM mit dem zuständigen Finanzamt vorzunehmen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
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