In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Freibeträge für Kinder:
Hat eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer ein Kind, für das im Kalenderjahr 2025 ein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen wäre, für das aber weder ihm noch einem anderen Kindergeld oder vergleichbare Leistungen zustehen, werden der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag als Freibetrag berücksichtigt und als ELStAM gebildet. Ist das Kind im Ausland ansässig, können um 1/4, 1/2 oder 3/4 verminderte Beträge in Betracht kommen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
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