In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen:
Erfüllt ein verwitweter Alleinerziehender mit Steuerklasse III die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, können der Entlastungsbetrag für das erste Kind von 4.260 Euro und gegebenenfalls der Erhöhungsbetrag für ein weiteres bzw. weitere Kinder von jeweils 240 Euro beim Lohnsteuerabzug mitberücksichtigt werden. Dies gilt entsprechend für denjenigen getrenntlebenden Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin im Jahr der Trennung, der die übrigen Voraussetzungen nach § 24b Einkommensteuergesetz und § 39a Absatz 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz erfüllt. Auf Antrag wird vom Finanzamt der entsprechende Freibetrag ermittelt und als ELStAM gebildet (Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ nebst „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Erfüllt ein verwitweter Alleinerziehender mit Steuerklasse III die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, können der Entlastungsbetrag für das erste Kind von 4.260 Euro und gegebenenfalls der Erhöhungsbetrag für ein weiteres bzw. weitere Kinder von jeweils 240 Euro beim Lohnsteuerabzug mitberücksichtigt werden. Dies gilt entsprechend für denjenigen getrenntlebenden Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin im Jahr der Trennung, der die übrigen Voraussetzungen nach § 24b Einkommensteuergesetz und § 39a Absatz 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz erfüllt. Auf Antrag wird vom Finanzamt der entsprechende Freibetrag ermittelt und als ELStAM gebildet (Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ nebst „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024