In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Im Inland ansässige Kinder werden bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, in der Regel automatisch berücksichtigt. Ausnahmen: siehe unter Pflegekinder. Weicht die Zahl der Kinderfreibeträge von den tatsächlichen Verhältnissen zu Ihren Gunsten ab, müssen Sie die ELStAM von Ihrem Finanzamt ändern lassen. Ist die Zahl der Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder niedriger als es den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, werden die ELStAM auf Ihren Antrag hin von Ihrem Finanzamt geändert.
Die Berücksichtigung von Kindern, die nicht in der Wohnung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers gemeldet sind, setzt einen einmaligen Antrag voraus (Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ nebst „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“). Als Nachweis ist dem Antrag eine Geburtsurkunde des Kindes oder ein Auszug aus dem Geburtsregister beizufügen oder die IdNr. des Kindes anzugeben. Sollen die Kinder im Lohnsteuerabzugsverfahren zum 1. Januar 2025 berücksichtigt werden, ist der Antrag bereits im Kalenderjahr 2024 zu stellen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „Wie stellt man den Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2025?“.
Können Sie für ein minderjähriges Kind, das bei Ihnen nicht gemeldet ist, keine Geburtsurkunde oder keinen Auszug aus dem Geburtsregister beibringen oder die IdNr. des Kindes nicht angeben, weil Sie z. B. den Aufenthaltsort Ihres Kindes nicht kennen, richten Sie bitte den Antrag auf Berücksichtigung dieses Kindes unter Beifügung geeigneter anderer Nachweise an das für Sie zuständige Finanzamt. Das Gleiche gilt, wenn
• Sie die Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrags beantragen, weil der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder weil der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist,
• Sie die Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrags beantragen, weil der andere Elternteil voraussichtlich während des ganzen Kalenderjahres im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
• Sie die Übertragung des Kinderfreibetrags beantragen oder
• Sie einen Kinderfreibetrag für ein im Ausland ansässiges Kind beantragen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
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