In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Steuerklassenwahl Kalenderjahr:
Die (gewählte) Steuerklassenkombination der Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen gilt im Folgejahr weiter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Allerdings ist die Berücksichtigung eines Faktors spätestens nach zwei Jahren neu zu beantragen. Es besteht zudem die Möglichkeit zur Wahl einer ungünstigeren Steuerklasse. Dies ist z. B. denkbar, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber den aktuellen Familienstand (z. B. nach einer Eheschließung) nicht mitteilen möchten.
Die als ELStAM gespeicherte Steuerklasse können Sie bei Ihrem Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres 2025, und zwar spätestens bis zum 30. November 2025, ändern lassen. Der Antrag auf Steuerklassenwechsel ist beim Finanzamt in der Regel von beiden Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Lebenspartnerinnen gemeinsam und bei Wahl des Faktorverfahrens unter Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2025 oder auch in Verbindung mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung zu stellen. Dieser Antrag kann unter “Mein Elster“ (www.elster.de) oder mit dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ gestellt werden. Ein Antrag in Papierform ist von beiden Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Lebenspartnerinnen eigenhändig zu unterschreiben. Ein Antrag auf Steuerklassenwechsel ist im Übrigen auch mehrfach möglich.
Ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners bzw. einer Lebenspartnerin möglich. Durch diese einseitige Antragsmöglichkeit wird sichergestellt, dass die Steuerklassenkombination III/V nur zur Anwendung kommt, wenn und solange beide Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen dies wünschen. Der Antrag ist unter „Mein Elster“ (www.elster.de) oder beim Finanzamt auf dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartner“ zu stellen. Ein Antrag in Papierform ist vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben.
Der Steuerklassenwechsel kann in der Regel nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden. Etwas anderes gilt im Falle der Eheschließung: hier ist die Änderung der Steuerklassen rückwirkend ab dem Monat der Heirat möglich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Die (gewählte) Steuerklassenkombination der Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen gilt im Folgejahr weiter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Allerdings ist die Berücksichtigung eines Faktors spätestens nach zwei Jahren neu zu beantragen. Es besteht zudem die Möglichkeit zur Wahl einer ungünstigeren Steuerklasse. Dies ist z. B. denkbar, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber den aktuellen Familienstand (z. B. nach einer Eheschließung) nicht mitteilen möchten.
Die als ELStAM gespeicherte Steuerklasse können Sie bei Ihrem Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres 2025, und zwar spätestens bis zum 30. November 2025, ändern lassen. Der Antrag auf Steuerklassenwechsel ist beim Finanzamt in der Regel von beiden Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Lebenspartnerinnen gemeinsam und bei Wahl des Faktorverfahrens unter Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2025 oder auch in Verbindung mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung zu stellen. Dieser Antrag kann unter “Mein Elster“ (www.elster.de) oder mit dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ gestellt werden. Ein Antrag in Papierform ist von beiden Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Lebenspartnerinnen eigenhändig zu unterschreiben. Ein Antrag auf Steuerklassenwechsel ist im Übrigen auch mehrfach möglich.
Ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners bzw. einer Lebenspartnerin möglich. Durch diese einseitige Antragsmöglichkeit wird sichergestellt, dass die Steuerklassenkombination III/V nur zur Anwendung kommt, wenn und solange beide Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen dies wünschen. Der Antrag ist unter „Mein Elster“ (www.elster.de) oder beim Finanzamt auf dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartner“ zu stellen. Ein Antrag in Papierform ist vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben.
Der Steuerklassenwechsel kann in der Regel nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden. Etwas anderes gilt im Falle der Eheschließung: hier ist die Änderung der Steuerklassen rückwirkend ab dem Monat der Heirat möglich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024