In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für SteuerID Nr.:
Die IdNr. wird allen im Inland gemeldeten Bürgerinnen und Bürgern, vom Ausland Zugezogenen und Neugeborenen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt und einmalig schriftlich mitgeteilt, sobald die Meldebehörde dem BZSt die benötigten Daten übermittelt hat. Die Ihnen vom BZSt zugeteilte IdNr. ergibt sich z. B. auch aus dem Einkommensteuerbescheid und dem Schriftverkehr mit dem Finanzamt. Für alle im Ausland ansässigen Bürgerinnen und Bürger, die für ihre steuerlichen Pflichten im Inland eine IdNr. benötigen, wird die IdNr. entweder durch das BZSt oder aufgrund einer Anforderung des zuständigen Finanzamtes schriftlich mitgeteilt. Ist Ihnen die IdNr. nicht bekannt (weil z. B. das Mitteilungsschreiben über die Vergabe der IdNr. nicht mehr auffindbar ist), haben Sie die Möglichkeit, sich vom BZSt die IdNr. erneut mitteilen zu lassen. Nutzen Sie hierfür das im Internet bereitgestellte Eingabeformular unter www.bzst.de. Die IdNr. erhalten Sie per Post an Ihre aktuelle Meldeanschrift. Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu vier Wochen. Eine Mitteilung der IdNr. per E-Mail oder Telefon ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
Haben Sie noch keine IdNr. erhalten, dann benötigt das BZSt für die Mitteilung der IdNr. die nachfolgenden Daten sowie einen Nachweis zur Personenidentität (z. B. Kopie Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung etc.):
• Name,
• Vorname,
• Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort),
• Geburtsdatum,
• Geburtsort.
Legen Sie bitte kurz dar, zu welchem steuerlichen Zweck Sie eine IdNr. benötigen. Senden Sie in diesen Fällen die Unterlagen über folgende Kontaktmöglichkeiten an das BZSt:
info@identifikationsmerkmal.de oder per Post an:
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 7
- Berlin.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Die IdNr. wird allen im Inland gemeldeten Bürgerinnen und Bürgern, vom Ausland Zugezogenen und Neugeborenen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt und einmalig schriftlich mitgeteilt, sobald die Meldebehörde dem BZSt die benötigten Daten übermittelt hat. Die Ihnen vom BZSt zugeteilte IdNr. ergibt sich z. B. auch aus dem Einkommensteuerbescheid und dem Schriftverkehr mit dem Finanzamt. Für alle im Ausland ansässigen Bürgerinnen und Bürger, die für ihre steuerlichen Pflichten im Inland eine IdNr. benötigen, wird die IdNr. entweder durch das BZSt oder aufgrund einer Anforderung des zuständigen Finanzamtes schriftlich mitgeteilt. Ist Ihnen die IdNr. nicht bekannt (weil z. B. das Mitteilungsschreiben über die Vergabe der IdNr. nicht mehr auffindbar ist), haben Sie die Möglichkeit, sich vom BZSt die IdNr. erneut mitteilen zu lassen. Nutzen Sie hierfür das im Internet bereitgestellte Eingabeformular unter www.bzst.de. Die IdNr. erhalten Sie per Post an Ihre aktuelle Meldeanschrift. Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu vier Wochen. Eine Mitteilung der IdNr. per E-Mail oder Telefon ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
Haben Sie noch keine IdNr. erhalten, dann benötigt das BZSt für die Mitteilung der IdNr. die nachfolgenden Daten sowie einen Nachweis zur Personenidentität (z. B. Kopie Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung etc.):
• Name,
• Vorname,
• Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort),
• Geburtsdatum,
• Geburtsort.
Legen Sie bitte kurz dar, zu welchem steuerlichen Zweck Sie eine IdNr. benötigen. Senden Sie in diesen Fällen die Unterlagen über folgende Kontaktmöglichkeiten an das BZSt:
info@identifikationsmerkmal.de oder per Post an:
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 7
- Berlin.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024