In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für ELStAM:
Sie können Ihre ELStAM nach einmaliger kostenloser Registrierung unter „Mein Elster“ (www.elster.de) unter der Rubrik „Formulare & Leistungen“ (hier: Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte [ELStAM]) einsehen. Alternativ können Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt Auskunft über die für Sie gebildeten sowie über die durch Ihre Arbeitgeber in den letzten 60 Monaten abgerufenen ELStAM erhalten (Vordruck „Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM –“).
Möchten Sie die Abrufmöglichkeiten der ELStAM begrenzen, besteht die Möglichkeit, unter „Mein Elster“ (www.elster.de) oder mit dem oben genannten Vordruck einen oder mehrere zum Abruf von ELStAM berechtigte(n) Arbeitgeber zu benennen (Abrufberechtigung, „Positivliste“) oder bestimmte Arbeitgeber von der Abrufberechtigung auszuschließen (Abrufsperre, „Negativliste“). Außerdem besteht die Möglichkeit, die Bildung und Bereitstellung der ELStAM generell sperren zu lassen. Die fehlende Abrufberechtigung bzw. die Sperrung hat allerdings zur Folge, dass Ihr vom Abruf ausgeschlossener Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI durchzuführen hat. Weitere Informationen zum ELStAM-Verfahren finden Sie auf den Internetseiten www.bundesfinanzministerium.de und unter „Mein Elster“ (www.elster.de) sowie den entsprechenden Internetseiten der Landesfinanzministerien (www.finanzamt.de).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Sie können Ihre ELStAM nach einmaliger kostenloser Registrierung unter „Mein Elster“ (www.elster.de) unter der Rubrik „Formulare & Leistungen“ (hier: Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte [ELStAM]) einsehen. Alternativ können Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt Auskunft über die für Sie gebildeten sowie über die durch Ihre Arbeitgeber in den letzten 60 Monaten abgerufenen ELStAM erhalten (Vordruck „Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM –“).
Möchten Sie die Abrufmöglichkeiten der ELStAM begrenzen, besteht die Möglichkeit, unter „Mein Elster“ (www.elster.de) oder mit dem oben genannten Vordruck einen oder mehrere zum Abruf von ELStAM berechtigte(n) Arbeitgeber zu benennen (Abrufberechtigung, „Positivliste“) oder bestimmte Arbeitgeber von der Abrufberechtigung auszuschließen (Abrufsperre, „Negativliste“). Außerdem besteht die Möglichkeit, die Bildung und Bereitstellung der ELStAM generell sperren zu lassen. Die fehlende Abrufberechtigung bzw. die Sperrung hat allerdings zur Folge, dass Ihr vom Abruf ausgeschlossener Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI durchzuführen hat. Weitere Informationen zum ELStAM-Verfahren finden Sie auf den Internetseiten www.bundesfinanzministerium.de und unter „Mein Elster“ (www.elster.de) sowie den entsprechenden Internetseiten der Landesfinanzministerien (www.finanzamt.de).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024