In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Lohnsteuer:
Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer – also keine Steuer eigener Art. Sie wird bei jeder Lohnzahlung vom steuerpflichtigen Arbeitslohn durch den Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Steuerpflichtiger Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer aus dem aktuellen, einem früheren oder im Vorgriff auf ein zukünftiges Dienstverhältnis zufließen. Zu den Einnahmen zählen nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sachbezüge (z. B. Kost und Logis oder die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs). Für die Steuerpflicht ist unerheblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer – also keine Steuer eigener Art. Sie wird bei jeder Lohnzahlung vom steuerpflichtigen Arbeitslohn durch den Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Steuerpflichtiger Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer aus dem aktuellen, einem früheren oder im Vorgriff auf ein zukünftiges Dienstverhältnis zufließen. Zu den Einnahmen zählen nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sachbezüge (z. B. Kost und Logis oder die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs). Für die Steuerpflicht ist unerheblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024