In der Steuererklärung 2025 gilt folgendes für Steuerklasse IV/IV, III/V oder Faktorverfahren:
Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort. Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Interessen beantworten. Möchten Sie erreichen, dass sich die Lohnsteuerbelastung und die Aufteilung der Lohnsteuer zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richten, sollten Sie das Faktorverfahren erwägen. Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Kalenderjahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie, bei welcher Steuerklassenkombination (III/V oder IV/IV) sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt. Informationen zur Steuerklassenwahl und zu anderen lohnsteuerlichen Fragen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (unter www.bundesfinanzministerium.de > Themen > Steuern > Steuerarten > Lohnsteuer > BMF-Schreiben > Allgemeines). Im Übrigen ist Ihnen auch Ihr Finanzamt gerne behilflich.
Eines muss aber betont werden: Die im Laufe des Kalenderjahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden Jahressteuer. Die (Jahres-) Einkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst. Durch die Steuerklassenwahl können Sie jedoch darauf Einfluss nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung ergibt. Bei der Steuerklassenkombination III/V besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Seite 43), wenn beide Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen Arbeitslohn erzielt haben; hier werden dann zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen. Eine Einkommensteuererklärungspflicht besteht auch beim Faktorverfahren. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV können Sie zur Erstattung überzahlter Steuern die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen (Seite 43). Wenn Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden und mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, setzt das Finanzamt vierteljährliche Vorauszahlungen fest, wenn die Vorauszahlungen mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt beträgt. Dadurch wird ein aufgrund Ihrer Steuerklassenwahl zu geringer Lohnsteuerabzug bereits im Laufe des Kalenderjahres korrigiert. Eine Steuernachzahlung wird jedoch in der Regel vermieden, wenn Sie die Steuerklassen IV/IV wählen.
Denken Sie bitte daran, dass die Steuerklassenwahl (eine der beiden Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren) auch die Höhe von Entgelt-/Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und Elterngeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit in der Regel anerkannt. Wechseln Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen oder wählen sie das Faktorverfahren, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen, z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten/Lebenspartners bzw. einer Lebenspartnerin, oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit unerwartete Auswirkungen ergeben. Wenn Sie damit rechnen, in absehbarer Zeit Entgelt-/Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, oder solche bereits beziehen bzw. in Altersteilzeit gehen, sollten Sie daher vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkungen auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. zur Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit Ihren Arbeitgeber befragen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort. Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Interessen beantworten. Möchten Sie erreichen, dass sich die Lohnsteuerbelastung und die Aufteilung der Lohnsteuer zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richten, sollten Sie das Faktorverfahren erwägen. Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Kalenderjahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie, bei welcher Steuerklassenkombination (III/V oder IV/IV) sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt. Informationen zur Steuerklassenwahl und zu anderen lohnsteuerlichen Fragen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (unter www.bundesfinanzministerium.de > Themen > Steuern > Steuerarten > Lohnsteuer > BMF-Schreiben > Allgemeines). Im Übrigen ist Ihnen auch Ihr Finanzamt gerne behilflich.
Eines muss aber betont werden: Die im Laufe des Kalenderjahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden Jahressteuer. Die (Jahres-) Einkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst. Durch die Steuerklassenwahl können Sie jedoch darauf Einfluss nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung ergibt. Bei der Steuerklassenkombination III/V besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Seite 43), wenn beide Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen Arbeitslohn erzielt haben; hier werden dann zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen. Eine Einkommensteuererklärungspflicht besteht auch beim Faktorverfahren. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV können Sie zur Erstattung überzahlter Steuern die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen (Seite 43). Wenn Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden und mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, setzt das Finanzamt vierteljährliche Vorauszahlungen fest, wenn die Vorauszahlungen mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt beträgt. Dadurch wird ein aufgrund Ihrer Steuerklassenwahl zu geringer Lohnsteuerabzug bereits im Laufe des Kalenderjahres korrigiert. Eine Steuernachzahlung wird jedoch in der Regel vermieden, wenn Sie die Steuerklassen IV/IV wählen.
Denken Sie bitte daran, dass die Steuerklassenwahl (eine der beiden Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren) auch die Höhe von Entgelt-/Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und Elterngeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit in der Regel anerkannt. Wechseln Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen oder wählen sie das Faktorverfahren, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen, z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten/Lebenspartners bzw. einer Lebenspartnerin, oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit unerwartete Auswirkungen ergeben. Wenn Sie damit rechnen, in absehbarer Zeit Entgelt-/Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, oder solche bereits beziehen bzw. in Altersteilzeit gehen, sollten Sie daher vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkungen auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. zur Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit Ihren Arbeitgeber befragen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024