Um die erneuerbaren Energien für eine nachhaltige Energieversorgung voranzubringen, wurden steuerliche Maßnahmen entwickelt, die folgende Veränderungen mit sich bringen:
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Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer Bruttonennleistung von bis zu 30 Kilowatt eingeführt. Diese Befreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms und vereinfacht die steuerliche Abwicklung, da keine Gewinnberechnung mehr für diese Photovoltaikanlagen erforderlich ist. Gleiches gilt für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 100 Kilowatt auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien, wobei bis zu 15 Kilowatt pro Wohneinheit oder Gewerbeeinheit steuerbefreit sind. Diese Befreiung, die ursprünglich für den 1. Januar 2023 geplant war, tritt nun rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.
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Ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz wird für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern eingeführt, sofern diese Leistungen an den Betreiber der Photovoltaikanlage erbracht werden und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert wird.
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Die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird erweitert.
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Die Grenze für den steuerlich begünstigten Status von Spezial-Investmentfonds gemäß § 26 des Investmentsteuergesetzes wird angehoben. Bisher verloren diese Fonds ihren begünstigten Status, wenn sie mehr als 5 Prozent ihrer Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit erzielten. Ab dem 1. Januar 2023 wird diese Grenze auf 10 Prozent erhöht, insbesondere für Einnahmen aus der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und dem Betrieb von Ladestationen. Diese Änderung eröffnet insbesondere Immobilienfonds mehr Möglichkeiten für Investitionen, beispielsweise in Photovoltaikanlagen auf Dächern.