Seit 2021 wurde der Solidaritätszuschlag für etwa 90 Prozent der Steuerpflichtigen, die zuvor 5,5 Prozent des Zuschlags auf ihre Lohn- oder Einkommensteuer entrichteten, durch die Anhebung der Freigrenze abgeschafft.
Diese Grenze bestimmt den Betrag der Lohn- oder Einkommensteuer, bis zu dem kein Solidaritätszuschlag erhoben wird. Ab 2021 lag die Freigrenze bei 16.956 Euro für Einzelveranlagung und bei 33.912 Euro für Zusammenveranlagung.
Für das Jahr 2023 wurde diese Grenze bereits auf 17.543 Euro bzw. 35.086 Euro angehoben. Im Jahr 2024 steigt sie weiter auf 18.130 Euro bzw. 36.260 Euro. Diese Erhöhung verschiebt zudem die sogenannte Milderungszone, in der Steuerpflichtige, die noch teilweise den Solidaritätszuschlag zahlen, finanziell entlastet werden.