In der Steuererklärung 2022 gilt für die Umsatzsteuer:
Für die Zahlung von Umsatzsteuer gilt nach dem aktuellen Umsatzsteuerrecht für private Vermieter keine Umsatzsteuerpflicht für Mieteinkünfte. Vermieten Sie jedoch beispielsweise an Unternehmer können Sie freiwillig auf Ihre Umsatzsteuerfreiheit verzichten, weil diese die bezahlte Umsatzsteuer geltend machen können, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. In dem Fall rechnen Sie die geltende Umsatzsteuer auf die Miete auf und geben sie dann an das Finanzamt weiter.
Auch als Privatperson bekommen Sie dann beispielsweise die Vorsteuer, die Sie beim Hauskauf und bei den Anschaffungskosten bezahlt haben, vom Finanzamt zurück. Für private Vermieter, die vom Finanzamt als gewerblicher Immobilienhändler eingestuft werden, gelten die beschriebenen Vorteile nicht. In einer solchen Situation kann es passieren, dass auch rückwirkend Steuervorteile aberkannt werden.
Eine gewerbliche Einstufung kann vom Finanzamt realistisch werden, wenn Sie beispielsweise mehr als drei Grundstücke innerhalb von fünf Jahren nach Anschaffung oder Herstellung weiterverkaufen. Geerbte Immobilien sind hierbei ausgenommen.
Lassen Sie sich vom Mieter oder Pächter jedoch am besten schriftlich bestätigen, dass er Umsätze
erzielt, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen und dass er die Immobilie auch gewerblich nutzen
wird. Ansonsten haben Sie beim Finanzamt keinen Anspruch auf die Rückerstattung der von Ihnen
gezahlten Umsatzsteuer.
Vermieten Sie eine Ferienwohnung, müssen Sie Umsatzsteuer abführen. Auf die Vermietung sieben
Prozent, auf Dienstleistungen, wie beispielsweise die Endreinigung 19 Prozent. Wer rechtlich als
Kleinunternehmer zählt, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen oder freiwillig auf
diese verzichten. Wenn Sie nämlich die Umsatzsteuer berechnen und abführen, können Sie sich die
gezahlte Vorsteuer beim Finanzamt zurückholen.