In der Steuererklärung 2022 gilt bei Eigennutzung von Immobilien:
Bei Immobilien zur Eigennutzung oder einem Verkauf innerhalb der 10 Jahre kann das Finanzamt die unter Vorbehalt akzeptierten Werbungskosten, die Sie angegeben haben, um Ihre Steuerlast zu senken,
nachträglich zurückziehen. Dadurch kann eine beträchtliche Steuernachzahlung auf Sie zukommen.
Der Fiskus akzeptiert die Werbungskosten für gewöhnlich in den ersten Jahren nur unter besagtem
Vorbehalt.
Auch wenn Vermieter Ihre Immobilie bisher privat über Airbnb als Ferienwohnung angeboten haben,
drohen hier neuerdings hohe Nachzahlungen und angefallene Zinsen, wenn nicht sogar eine Anzeige
wegen möglicher Steuerhinterziehung. Im September 2020 hat die Finanzbehörde Hamburg erstmals
erreicht, steuerrelevante Informationen der Nutzer durch Airbnb einzuholen. Diese Daten werden nun
bundesweit an die zuständigen Finanzämter weitergegeben.
Bis zu 10 Jahre kann das Finanzamt rückwirkend nicht gezahlte Steuern einfordern. Wer bislang Einnahmen über beispielsweise Airbnb in den letzten Jahren nicht zu 100 Prozent korrekt angegeben hat, dem wird empfohlen eine strafbefreiende Selbstanzeige aufzugeben. Die Finanzämter gehen davon aus, dass viele Vermieter von Ferienwohnungen privat vermietet haben, ohne nähere Angaben zu den Einkünften gemacht zu haben und werden darauf bezogene Sachverhalte näher prüfen. Trifft dies auf Sie zu, kann eine Selbstanzeige nach Paragraf 371 Abgabenordnung strafmildernd oder im besten Fall strafbefreiend wirken.
Sie müssen dann alle Steuerstraftaten, die Sie in den letzten 10 Jahren begangen haben, dem
Finanzamt offenlegen. Dann müssen Sie nur noch die nicht gezahlten Steuern und die Zinsen darauf
nachzahlen. Von möglichen weitergehenden Strafen sind Sie dann befreit, außer das Finanzamt hat
Ihre Steuerstraftaten schon vor der Selbstanzeige offenlegen können (§371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Dann
könnte es passieren, dass Ihre Selbstanzeige zu spät war, um eine Strafbefreiung oder eine
Strafmilderung zu erhalten. Haben Sie in den letzten Jahren also mehr als 520 Euro im Jahr durch
Mieteinnahmen eingenommen und diese Einkünfte nicht sachgemäß versteuert, sollten Sie dies dem
Finanzamt vorsorglich mitteilen. Bis zu 520 Euro im Jahr sind jedoch vollständig steuerfrei und
müssen auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.