In der Steuererklärung 2022 gilt:
Die Wahl der günstigsten Steuerklassen ist vor allem für Verheiratete von entscheidender Bedeutung, denn durch Eintreten in die optimalen Steuerklassen kann man viel Geld sparen. Ein Wechsel in andere Steuerklassen ist grundsätzlich bis zum 30.11. eines jeden Jahres möglich; die neuen Steuerklassen gelten dann ab 01.01. des Folgejahres. Änderungen auf der Steuerkarte kann nur die jeweilige Gemeinde vornehmen, wo der Steuerzahler seinen Wohnsitz hat.
Die optimale Steuerklasse und Steuerklassenkombination von Ehepartnern kann zudem entscheidenden Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder auch Mutterschaftsgeld nehmen. Um die richtige Lohnsteuerklasse zu finden, stehen online so genannte Steuerklassenrechner zur Verfügung.
Optimale Steuerklassenwahl
Nach Eingabe der persönlichen Daten finden diese automatisch die günstigste Steuerklasse. Viele Oberfinanzdirektionen veröffentlichen im Internet einen Steuerklassenrechner, mit welchem man schnell und einfach die günstigsten Steuerklassen findet. Auch die Finanzämter geben jährlich Merkblätter heraus, welche bei der Wahl der optimalen Steuerklasse helfen sollen.
Steuerklassen für Unverheiratete
Unverheiratete haben in der Regel keine Wahlmöglichkeit bei der Steuerklasse; der Steuerklassenrechner wird für diese Personen immer die Steuerklasse I errechnen. Auch verwitwete Personen oder geschiedene Personen sowie alle in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Menschen gehören der Steuerklasse I an. Alleinerziehende wiederum, bei denen regelmäßig ein Kind lebt, werden in die Steuerklasse II eingeordnet.
Die Steuerklassenkombination III/V ist grundsätzlich Ehepartnern zu empfehlen, wenn einer der Eheleute etwa 60 Prozent des Gesamteinkommens verdient; dieser wird dann die Steuerklasse III eingestuft. Der Ehepartner, welcher weniger verdient, bekommt Lohnsteuerklasse V. Auch Verwitwete werden bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres, welches dem Tod des Ehepartners folgt, der Steuerklasse III zugeordnet.
Bei der Wahl der Lohnsteuerkombination III/V kann es dazu kommen, dass nach Abgabe der Jahressteuererklärung eine Steuernachzahlung an das Finanzamt erfolgen muss, wenn der in die Klasse III eingestufte Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere Partner. Dies kann bei der Steuerwahl IV/IV grundsätzlich nicht passieren. Die Summe der monatlichen Steuerabzüge entspricht hier meist dem Betrag der zu erwartenden Jahressteuer. Verdienen beide Ehepartner in etwa gleich viel, können sich auch beide in die Steuerklasse IV einstufen lassen.
Steuerklassen für Eheleute
In der Regel werden Ehepartner gemeinsam besteuert. Man hat grundsätzlich die freie Wahl, für welche Steuerklasse man sich entscheidet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der getrennten Veranlagung. Dies sollte man in Betracht ziehen, wenn einer der Ehepartner nur sehr wenig Steuern zahlt.
Die Wahl der richtigen Steuerklasse kann also bares Geld sparen und wirkt sich direkt beim Nettolohn aus. Neben Steuerklassenrechnern hilft auch der Steuerberater bei der Wahl der Steuerklasse gern weiter.
Die Bedeutung der Steuerklassen für die Steuererklärung
Die Steuererklärung ist eine Erklärung, mit der eine natürliche oder juristische Person gegenüber der Finanzbehörde die Tatsachen offen legt, die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und zur Festsetzung der Steuer benötigt werden.
Beispielsweise geben die Steuerpflichtigen in einer Steuererklärung und den relevanten Steuerklassen dem Finanzamt Auskunft über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Zu den jährlich veranlagten Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) muss bis zum 31. Mai des Folgejahres eine Steuererklärung abgegeben werden. Werden diese Steuererklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe (z.B. Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) erstellt, müssen sie erst bis zum 31. Dezember des Folgejahres eingereicht werden.
Die Steuererklärung kann nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder auf dem dafür vorgesehenen Weg elektronisch übermittelt werden. Wenn die Finanzbehörde die Steuererklärung bearbeitet hat, erteilt sie einen Steuerbescheid, der u.a. die Höhe der festgesetzten Steuer ausweist und eine Abrechnung enthält. Ein Steuerbescheid wird nicht erteilt, wenn - wie beispielsweise bei der Umsatzsteuer - die Steuer in der Steuererklärung selbst zu berechnen ist und die Finanzbehörde von dieser Berechnung nicht abweicht.