Der Steuerfreibetrag in der Steuererklärung 2022 soll in Deutschland helfen, um das Prinzip der Steuergerechtigkeit sichtbar zu machen. Steuern sollen den Bürgern gemäß ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit auferlegt werden. Deshalb wurde in sehr vielen Steuerarten der Freibetrag eingeführt und damit die unteren Einkommensklassen entlastet. Einen Steuerfreibetrag gibt es als Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer, es gibt einen Schenkungssteuerfreibetrag und einen Erbschaftssteuerfreibetrag.
Steuern – niemand zahlt sie gern, (fast) jeder empfindet sie als zu hoch und als ungerecht. Dennoch haben Steuern als wichtigste Einnahmequelle des Staates eine große Bedeutung. Steuern sind für die Bürger eine Abgabe ohne konkrete Gegenleistung.
Der Staat nutzt die Gesamtheit aller Steuereinnahmen zur Finanzierung seiner Ausgaben, bezahlt damit den Straßenbau, die Bildung unserer Kinder und auch die Gehälter der Beamten.
Funktionsweise Freibetrag
Ein Steuerfreibetrag minimiert die Steuerbelastung des Bürgers. Seine Höhe wird vom deutschen Gesetzgeber festgelegt und regelmäßig angepasst, wobei die Entwicklung der Löhne und Gehälter in Deutschland berücksichtigt wird. Bis zur ausgewiesenen Höhe des Freibetrags wird keine Steuer fällig. Ihre Berechnung beginnt dann erst bei dem genannten Betrag.
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer
Der Freibetrag für das steuerliche Einkommen liegt im Jahr 2022 bei 10.347 Euro. Hierbei wird das notwendige Existenzminimum berücksichtigt, das jedem Deutschen steuerfrei zusteht.
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu klargestellt, dass die Einnahmen, die für die Schaffung eines menschenwürdigen Daseins in Deutschland mindestens notwendig sind, steuerfrei bleiben müssen. An diesem Steuerfreibetrag für das Existenzminimum orientieren sich dann auch das staatliche Kindergeld und die Sätze der Sozialhilfe. Bei Arbeitnehmern wird der Steuerfreibetrag in der monatlichen Lohnsteuerabrechnung bereits eingerechnet.
Grundfreibetrag |
|
2019 |
9.168 Euro |
2020 |
9.408 Euro |
2021 |
9.744 Euro |
2022 |
10.347 Euro |
2023 |
10.908 Euro |
2024 |
11.604 Euro |
Der Kinderfreibetrag
Dieser Steuerfreibetrag kann in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden. Damit soll die angemessene Versorgung von Kindern gesichert werden. Eltern müssen aber entscheiden, ob sie den Steuerfreibetrag für die Kinder oder das staatliche Kindergeld wählen. Beide Vergünstigungen zusammen gibt es nicht.
Jahr |
Kinderfreibetrag |
Insgesamt |
2018 |
4.788 Euro |
7.428 Euro |
2019 |
4.980 Euro |
7.620 Euro |
2020 |
5.172 Euro |
7.812 Euro |
2021 |
5.460 Euro |
8.388 Euro |
2022 |
5.620 Euro |
8.558 Euro |
Der Schenkungssteuerfreibetrag und der Erbschaftssteuerfreibetrag
Beide Steuerfreibeträge sind gleich hoch. Grundlage für die Berechnung des Schenkungssteuerfreibetrages und auch des Erbschaftssteuerfreibetrages ist jedoch nicht die Einkommenshöhe des Empfängers, sondern das vorliegende Verwandtschaftsverhältnis. Kurz gesagt, je näher verwandt der Begünstigte mit dem Schenkenden bzw. Verstorbenen ist, desto höher ist der Freibetrag.
Bei Tod eines nahen Verwandten gibt es neben dem Erbschaftssteuerfreibetrag noch einen sogenannten Versorgungsfreibetrag. Dieser wird dann in voller Höhe gewährt, wenn der Hinterbliebene keine anderen eigenen Versorgungsbezüge hat.
Bei Erbschaften ist außerdem zu beachten, dass die Schenkungen der letzten 10 Jahre berücksichtigt werden. Der gesamte Schenkungssteuerfreibetrag aus diesem Zeitraum wird also angerechnet. Vermögende Bürger sollten daher recht früh planen, wie sie ihre Werte an die Nachkommen übertragen können, ohne hohe Steuern zu zahlen.
Persönliche Steuerfreibeträge Erbschaftssteuer
Ehegatten und Lebenspartner: | 500.000 € |
Kinder und Kinder verstorbener Kinder: | 400.000 € |
Kinder der Kinder: | 200.000 € |
restliche Personen der Steuerklasse I (u.a.: Eltern und Großeltern): | 100.000 € |
Personen der Steuerklasse II (u.a.: Geschwister, Schwiegereltern und -kinder): | 20.000 € |
Personen der Steuerklasse III: | 20.000 € |
Beispiele - Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse |
Ehepartner; Steuerklasse I: Allgemeiner Freibetrag 500.000 Euro, Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro |
Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel ohne Eltern; Steuerklasse I: Allgemeiner Freibetrag 400.000 Euro, Versorgungsfreibetrag 10.300 Euro bis 52.000 Euro |
Enkel mit noch lebenden Eltern sowie Urenkel; Steuerklasse I: Allgemeiner Freibetrag 200.000 Euro |
Eltern und Großeltern, jedoch nur im Todesfall; Steuerklasse I: Allgemeiner Freibetrag 100.000 Euro |
Geschiedene Ehepartner, ehemalige gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Geschwister, Neffen, Nichte, Schwieger- und Stiefeltern, Schwiegerkinder; nur bei Schenkung Eltern und Großeltern; Steuerklasse II: Allgemeiner Freibetrag 20.000 Euro |
Sonstige; Steuerklasse III: Allgemeiner Freibetrag 20.000 Euro |
Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner; Steureklasse III: Allgemeiner Freibetrag 500.000 Euro, Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro |
Ehepartner, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner; Steuerklasse I/III: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche 41.000 Euro; Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote 12.000 Euro |
Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel ohne Eltern; Steuerklasse I: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche 41.000 Euro; Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote 12.000 Euro |
Enkel mit noch lebenden Eltern sowie Urenkel; Steuerklasse I: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche 41.000 Euro; Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote 12.000 Euro |
Eltern und Großeltern, jedoch nur im Todesfall; Steuerklasse I: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche 41.000 Euro; Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote 12.000 Euro |
Geschiedene Ehepartner, ehemalige gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Geschwister, Neffen, Nichte, Schwieger- und Stiefeltern, Schwiegerkinder; nur bei Schenkung Eltern und Großeltern; Steuerklasse II: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche zusammen 12.000 Euro |
Sonstige; Steuerklasse III: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche zusammen 12.000 Euro |