In der Steuererklärung 2022 gilt für Vorsorgeaufwendungen:
Die Vorsorgeaufwendungen und Vorsorgepauschalen haben in der Steuergesetzgebung schon immer einen recht komplexen Umfang eingenommen. Dies wird vermutlich auch immer bleiben, obwohl es in der Vergangenheit eine Vielzahl an Vereinfachungen gegeben hat. Wer jedoch nicht mehr Steuern als unbedingt notwendig bezahlen möchte, der sollte sich zumindest in einigen Grundzügen mit den Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen entsprechend dem Bürgerentlastungsgesetz auskennen. Eine besondere Herausforderung stellten dabei immer wieder die so genannten Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Steuererklärung dar.
Wenn man sich die Vorsorgeaufwendungen jedoch einmal etwas genauer anschaut, löst sich der Schleier recht schnell und man versteht, was man als Vorsorgeaufwendungen absetzen kann und in welcher Höhe dies möglich ist. Wichtiges gleich vorab: die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben fast komplett absetzbar.
Was sind Vorsorgeaufwendungen
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen drei Arten von Vorsorgeaufwendungen. Da wäre zunächst einmal die so genannte "Basisversorgung" der Vorsorgeaufwendungen, zu der in erster Linie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch zu einem berufsständischen Versorgungswerk, einer landwirtschaftlichen Alterskasse oder in eine Rürup-Rentenversicherung zählen.
In die so genannten "übrige Vorsorgeaufwendungen" zählen dann z.B. Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, Beiträge zu einer Unfallversicherung, einer Haftpflichtversicherung oder einer klassischen, privat abgeschlossenen Lebensversicherung, die bereits vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde.
In die so genannte "Zusatzversorgung" fallen dann auch Beiträge zu Riester-Rentenversicherungen (Hinweis: hier generiert man nicht zwangsläufig einen Steuervorteil, da eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt erfolgt).
Krankenversicherung in den Vorsorgeaufwendungen
Bei Angestellten in der gesetzlichen Krankenkasse läuft alles automatisch. Der Arbeitgeber regelt die Absetzbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge. Absetzbar ist der komplette Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung. Nur der Krankengeldschutz in Höhe von 4% wird vom Finanzamt von den gezahlten Beiträgen abgezogen.
Die Privatversicherten in der Privaten Krankenversicherung müssen von ihrem Versicherer einen sogenannten Basissatz bescheinigt bekommen. Von dem Beitrag müssen die Komfortleistungen wie 2-Bett-Zimmer abgezogen werden. Den Basissatz können die Privatversicherten dann vollständig in den Vorsorgeaufwendungen berücksichtigen. Auch ist es nicht erforderlich, die Bescheinigung dem Finanzamt zukommen zu lassen. Die Privaten Krankenversicherungen übermitteln die gezahlten Beiträge für elektronisch an die Finanzverwaltungen.
Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Basisversorgung
Beiträge zur so genannten Basisversorgung der Vorsorgeaufwendungen können jedoch erst ab dem Jahr 2025 in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden. Durch die Neuregelungen des Alterseinkünftegesetz wurde eindeutig festgelegt, dass der als Vorsorgeaufwendungen absetzbare Teil der Beiträge bis 2025 stufenweise ansteigt. Im Jahre 2021 sind daher nur 92 % der gezahlten Beiträge als Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar und in 2022 dann 94%.
Durch die Neuregelungen des Alterseinkünftegesetz haben Arbeitnehmer faktisch bereits seit 2005 einen Steuervorteil aus den Vorsorgeaufwendungen, denn ein Teil ihrer Rentenversicherungsbeiträge wird gleich von der Steuer abgezogen. Auf diese Weise hat sich das Nettoeinkommen um einige Euros erhöht. Da im Gegenzug jedoch die Renten im Alter besteuert werden, sollte das durch die Vorsorgeaufwendungen gesparte Geld unbedingt dafür verwendet werden, eine zusätzliche, private Altersvorsorge aufzubauen und so die drohende Steuer im Alter zu kompensieren.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Die übrigen Vorsorgeaufwendungen sind bis zu einer Höhe von 2400 Euro steuerlich abzugsfähig. Die Absetzbarkeit der Vorsorgeaufwendungen verringert sich jedoch auf 1500 Euro, sofern die jeweilige Person einen Anspruch auf teilweise oder vollständige Übernahme von Krankheitskosten besitzt. Dies gilt z.B. für alle Arbeitnehmer, da sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, aber auch für Beamte, die ja Beihilfe von Land oder Bund erhalten.
Sachversicherungen, wie z.B. die private Hausratversicherung oder eine Kfz-Kaskoversicherung können hier nicht geltend gemacht werden. Bei den meisten Menschen werden die übrigen Vorsorgeaufwendungen faktisch schon von der Krankenversicherung gesprengt, was dann zur Folge hat, dass etwaige andere Versicherungen nicht mehr abgesetzt werden können. Ist dies der Fall, empfiehlt es sich, über Änderungen zugunsten der steuerlichen Absetzbarkeit von Versicherungen nachzudenken.
Vorsorgeaufwendungen und die Günstigerprüfung
Bei der Zusatzversorgung nimmt das Finanzamt stets eine so genannte "Günstigerprüfung" vor. Zwar kann jeder diese Vorsorgeaufwendungen in den entsprechenden Steuererklärungsformularen ansetzen, ob er dann aber auch tatsächlich eine Steuererstattung erhält, entscheidet einzig und alleine die Frage, ob eine Absetzbarkeit der Beiträge als Vorsorgeaufwendungen zu einem höheren Vorteil als die 154 Euro Zulage führen würde.
Ist dies der Fall, wird der verbleibende Teil als Steuererstattung ausgeschüttet. Die Zulage wird aber immer angerechnet. Viele Menschen, die überhaupt keinen Antrag auf Gewährung der Zulage stellen wundern sich daher oft, dass sie nur eine geringe Steuerrückerstattung aus der Einkommensteuererklärung erhalten, da das Finanzamt immer davon ausgeht, dass die Zulage in voller Höhe geflossen ist.
Im Zweifelsfall sollte man daher seinen Riester-Anbieter unbedingt kontaktieren und abklären, ob mit dem Zulagenantrag alles in Ordnung war/ist und ob die Zulagen für die vergangenen Jahre auch tatsächlich in voller Höhe geflossen sind. Und wenn man schon dabei ist, empfiehlt es sich, auch gleich einen so genannten Dauerzulagenantrag einzureichen - mit ihm wird die Zulage Jahr für Jahr automatisch seitens des Anbieters beantragt.
Zusammenfassung
Zusammenfassend kann man sagen, dass die Vorsorgeaufwendungen ein wichtiger und nicht zu unterschätzender Teil ein jeder Steuererklärung sein sollten. Nur wer die Vorsorgeaufwendungen richtig versteht und alles optimal als Vorsorgeaufwendungen deklariert, kann einen beträchtlichen Teil seiner gezahlten Beiträge über die Vorsorgeaufwendungen zurückerhalten.
Für jede Art der Vorsorgeaufwendungen gibt es dabei ein entsprechendes Feld auf der Steuererklärung. Im Zweifelsfall sollte man jedoch einen Steuerberater zu den Vorsorgeaufwendungen befragen, denn gerade bei den Vorsorgeaufwendungen sollte man wirklich alles ins richtige Feld eintragen. Nur so können die Vorsorgeaufwendungen effektiv wirken.