In der Steuererklärung 2022 gilt:
Die Splittingtabelle mit dem Ehegattensplitting ist seit jeher in der steuerrechtlichen Diskussion und ebenso lange umstritten. Steuerrechtlich ist die Splittingtabelle fragwürdig, familienpolitisch ist die Splittingtabelle nicht bedarfsorientiert, und mit Blick auf gleichstellungspolitische Belange ist die Splittingtabelle sogar schädlich.
Der Grundgedanke beim Splitting ist, dass die Arbeitsaufteilung in einer Ehe für die Steuerschuld indifferent ist, und verheiratete Paare unter bestimmten Voraussetzungen Steuern sparen können. Das Splittingverfahren geht von einer Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs aus, in der ein(e) Ehegatte(in) an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte beteiligt ist.
Die Rolle der Hausfrau in der Splittingtabelle
Zudem erkennt es die Rolle der Frau als besondere Aufgabe von Hausfrau und Mutter an und stellt damit Gleichwertigkeit zwischen Mann und Frau her. Das Verfahren des Ehegattensplitting, ist heute Bestandteil des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach § 26 und § 32a, Absatz 5 und beschreibt, wie für zusammen veranlagte Ehegatten die tarifliche Einkommensteuer laut Steuertabelle für den jeweiligen Veranlagungszeitraum berechnet wird. Dabei handelt es sich um ein sachgerechtes Besteuerungsverfahren gemäß dem Leistungsfähigkeitsprinzip.
Im Einkommensteuergesetz sind daher zwei Einkommensteuertabellen angefügt. Zum einen eine "Grundtabelle", nach der Ledige besteuert werden und zum anderen eine "Splittingtabelle", nach der verheiratete Personen besteuert werden.
Die Splittingtabelle im Wandel seit 1958
Durch das 1958 vom Bundestag eingeräumte Wahlrecht besteht für Verheiratete, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben die Möglichkeit, sich entweder getrennt oder gemeinsam zu veranlagen (§ 26, Abs. 1 EStG). Das Splitting ist aber keine beliebig veränderbare Steuer-"Vergünstigung", sondern eine an Art.6, Abs.1 und Art.3, Abs.1 GG orientierte sachgerechte Besteuerung.
Somit können Eheleute sich so besteuern lassen, als würden beide jeweils 50% verdienen. Demnach werden bei der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) alle Einkünfte von Mann und Frau zusammengerechnet. D.h. beide Ehegatten, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, werden somit gemeinsam als Steuerpflichtiger angesehen. In diesem Fall wird die Einkommensteuer durch das so genannte Splittingverfahren ermittelt.
Das gemeinsame, zu versteuernde Einkommen (zvE) wird halbiert (gesplittet). Von diesem wird nun die Einkommensteuer nach der Tarifformel des § 32a, Abs. 1 bis 3 (Grundtabelle als Steuertabelle) berechnet und anschließend die ermittelte Steuerschuld verdoppelt. Das bedeutet, dass die Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrages beträgt (§ 32a, Abs. 5 EStG).
Dieser Betrag bildet die Gesamtsteuerbelastung für das Ehepaar (Splittingtabelle 2020 als Steuertabelle). Die daraus resultierende Begünstigung ist eine Folge der Progression. Sie führt dazu, dass auf einmal besteuerten 100.000 Euro eine höhere Abgabenlast ruht als auf zweimal 50.000 Euro.
Bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten (§§ 26, Abs. 1, 26a EStG) werden die Einkünfte für jeden Ehepartner gesondert ermittelt und jeweils durch Verwendung der Grundtabelle als Steuertabelle besteuert.
Steuerpflichtig ist in diesem Fall der jeweilige Ehepartner und somit dazu verpflichtet, eine eigene Steuererklärung zu erstellen. Dazu einige Berechnungsmodelle:
Beispiel 1 zur Splittingstabelle:
- Zu versteuerndes Einkommen Ehegatten X: 60.000 €
- Zu versteuerndes Einkommen Ehegatten Y: 20.000 €
- Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen der Ehegatten X+Y: 80.000 €
(a) Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer nach der Splittingtabelle
- 50% des gemeinsam zu versteuernden Einkommens: 40.000 €
- Hiervon tarifliche Einkommensteuer unter Verwendung der Grundtabelle als Einkommensteuertabelle: 9.223 €
- Ergebnis: davon der doppelte Betrag ergibt die tarifliche Einkommensteuer nach der Splittingtabelle als Einkommensteuertabelle für ein gemeinsam zu versteuerndes Einkommen von 80.000 €: 18.446 €
(b) Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer bei Individualbesteuerung
- Einkommen unter Verwendung der Grundtabelle 2005 als Einkommensteuertabelle
- zu versteuerndes Einkommen von Ehegatten X: 17.286 €
- zu versteuerndes Einkommen von Ehegatten Y: 2.850 €
- Gesamtsteuerschuld von Ehegatten X und Y bei Individualbesteuerung: 20.136 €
(c) Splittingwirkung
Die Splittingwirkung ergibt sich als Differenz zwischen der Gesamtschuld der Ehegatten bei Individualbesteuerung und bei Ehegattenbesteuerung nach dem Splittingverfahren
- 20.136 € - 18.446 € = 1.690 €
Das macht ein Unterschied von 1.690 € zugunsten des Ehegattensplittings (auch Splittingvorteil genannt). Der Splittingvorteil ist abhängig von der Verteilung des zu versteuernden Einkommens zwischen den Ehepartnern und von der Höhe des zu versteuernden Einkommens insgesamt.
Beispiel 2 zur Splittingtabelle:
Es gelten die gleichen Annahmen wie in Beispiel 1 mit dem Unterschied, dass das gemeinsam zu versteuernde Einkommen von 80.000 € allein vom Ehegatten X verdient wird, während Ehegatte Y kein Erwerbseinkommen erzielt. In diesem Fall errechnet sich die Splittingwirkung als Differenz der tariflichen Einkommensteuer von 80.000 €:
- nach der Grundtabelle als Einkommensteuertabelle: 29.886 €
- nach der Splittingtabelle: 22.204 €
- Splittingwirkung: 29.886 € - 22.204 € = 7.682 €
Was bringt das Ehegattensplitting verheirateten Steuerpflichtigen?
Der Splittingvorteil, auch Splittingeffekt genannt, ergibt sich als Differenz zwischen einer individuellen Besteuerung des Einkommens der Ehepartner nach dem Grundtarif und der Besteuerung nach dem Splittingtarif. Nutznießer sind demzufolge Ehen, in denen nur ein Ehepartner ein möglichst deutlich über dem Durchschnitt zu versteuerndes Einkommen erwirtschaftet. Je größer die Differenz der Einkommen beider Eheleute und je höher das Einkommen insgesamt ist, desto höher der steuerliche Nutzen. Ein typischer Fall ist die oftmals zitierte "Hausfrauen-Ehe".
Kritik am Ehegattensplitting
Die größte Kritik erfährt das Ehegattensplitting auf Grund der großen Splittingwirkung bei Ehen mit Alleinverdienern, ohne dabei jedoch zu berücksichtigen, ob Kinder vorhanden sind oder nicht. Durch die Bevorzugung der Alleinverdiener-Ehe wird gefördert, dass die Frauen zu Hause bleiben. Durch die weitere Begünstigung großer Einkommensunterschiede wird Frauen signalisiert, es lohnt sich gar nicht zu arbeiten. Es wird die Einschränkung Splitting zur Verbesserung des Familienausgleichs gefordert.
Zudem führt die aktuelle Einkommensteuertabelle zu einer Benachteiligung der in der Regel geringer verdienenden Frau, da der Mann in der Steuertabelle die Steuerklasse III mit dem Splittingeffekt in Anspruch nimmt. Die Frau wählt in der Steuertabelle die Steuerklasse V und profitiert nicht vom Splittingeffekt. Der Ehefrau wird die eigene, auf ihr hinzuverdientes Einkommen, anfallende Lohnsteuer, sowie die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer des Ehemannes einbehalten.
Diese Problematik kann nicht mit einer Einschränkung des Ehegattensplittings gelöst werden, da bei einer Individualbesteuerung dies in der Regel zu einer erhöhten Steuerbelastung bei zusammenveranlagten Eheleuten führen würde.