In der Steuererklärung 2022 gilt für Ehegattensplitting:
Das Ehegattensplitting wird als Splittingverfahren angewendet bei Ehegatten und Lebenspartnern mit einer gemeinsamen Veranlagung. Es geht um die Berechnung der Einkommensteuer, die der Ehegattensplitting Tabelle zu entnehmen ist.
Der Begriff Splittingtarif stellt die Bezeichnung für einen Steuertarif dar. Zur Anwendung gelangt dieser Tarif Ehepaare mit einer gemeinsamen Veranlagung. Die Rechtsgrundlage dieses Tarifs ist in § 32 a Abs. 5 Einkommensteuergesetz zu finden.
Das Verfahren hat dabei das folgende Bild. Als erster Schritt wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt sowie die anschließende Halbierung. Dabei ist gleichzeitig vom Ehegattensplitting die Rede, das auch anhand vom Ehegattensplitting Rechner ermittelt werden kann. Im Anschluss daran gelangt der geltende Einkommensteuertarif zur Anwendung. Darauf basiert die Berechnung der Einkommenssteuer, die für das halbierte zu versteuernde Einkommen zugrunde gelegt wird.
Danach stellt die Verdopplung der errechneten Einkommenssteuer den abschließenden Schritt dar. Auf dieser Grundlage kommt es zur gleichmäßigen Verteilung der Einkommenssteuerlast auf beide Ehegatten oder Lebenspartner. In diesem Fall zählt das Ehepaar als Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit und deren Prinzip zur Besteuerung. Es spielt also keine Rolle, wer den höheren Anteil zum Gesamteinkommen in der Ehe beigetragen hat. Der Steuersatz hat bei diesem Verfahren den gleichen Steuersatz wie bei einem Ledigen, der die Hälfte des zu versteuernden Einkommens von Ehepaaren hat.
Merkmale Ehegattensplitting
Ein wesentliches Merkmal ist die Splittingwirkung, wie an der Ehegattensplitting Tabelle deutlich wird. Eintreten kann diese, wenn progressive Steuertarife zur Anwendung gelangen, wie das Ehegattensplitting Tabelle zu entnehmen ist. Das ist bei Bestehen von Einkommensdifferenzen zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern der Fall. Wachsen im Rahmen der Individualbesteuerung die Einkommensdifferenzen, werden umso höhere Steuern berechnet.
Eine Kompensation dieses Effektes kommt durch die Anwendung des Splittingverfahrens zustande. Bei Unverheirateten bleibt dieser Effekt bestehen. Allerdings ist das Splittingverfahren, das auch an der Ehegattensplitting Tabelle sichtbar wird, von drei Faktoren abhängig. Zum einen spielt die Verteilung des zu versteuernden Einkommens eine Rolle, das zwischen Ehegatten existieren kann. Des Weiteren ist die Höhe des zu versteuernden Einkommens insgesamt wichtig. Als dritter Faktor ist der Steuertarif und dabei der Progressionsverlauf von Bedeutung. Für die Berechnung ist ferner die Nutzung vom Ehegattensplitting Rechner möglich.
Das Ehegattensplitting und die maximale Auswirkung
Unterschieden werden kann zwischen der Zusammenveranlagung mit Splitting oder der Einzelveranlagung. Einwandfreie Werte ermittelt auch der Ehegattensplitting Rechner. Dafür gibt es zwei Faktoren, die für die Wahl der richtigen Veranlagungsart entscheidend ist. Zum einen ist das gesamte Einkommen maßgebend. Auf der anderen Seite stehen die Einkommenshöhen der Partner und die Betrachtung der daraus resultierenden Unterschiede je nach Sichtweise.
So wird bei diesem Unterschied von einem „Splittingvorteil“ gesprochen. Erforderlich sein kann dieser Unterschied in dem Moment, wenn es um die Gleichbehandlung der Ehepaare geht, deren Einkommen unterschiedlich aufgeteilt sind. Eine wertvolle Hilfe in dem Moment stellt der Ehegattensplitting Rechner dar. Begünstigend wirkt sich das Splittingverfahren Ehepaare aus. So hätten diese teilweise bis zu 8000 Euro mehr an Steuern zahlen müssen, wie die Anwendung der Ehegattensplitting Tabelle und vom Ehegattensplitting Rechner ergab.
Besonderheiten vom Ehegattensplitting
In Abhängigkeit vom Heimatland kann eine Ausdehnung des Splittingsystems auf Familienmitglieder mit Unterhaltsberechtigung erfolgen. Möglich ist dies in Frankreich für Kinder. Gesprochen wird in diesem Fall von einem Familiensplitting. Als Begründung wird der Familienlastenausgleich angeführt. Dagegen ist es bisher eher strittig, was die Kombination Splitting und Unterhalt der Kinder angeht. Neben dem so genannten Gnadensplitting gibt es den Fall vom Ehegattensplitting in Verbindung mit nachehelichem Unterhalt.
Dabei erfolgt keine Anrechnung eines erzielten Splittingsvorteils, wenn der nacheheliche Unterhalt ermittelt wird. Genauer gesagt ist die Frage der Anrechnung eines erzielten Splittingvorteils durch eine erneute Heirat. Da der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht Oldenburg unterschiedliche Auffassungen haben, ist nun die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefragt. Bisher wurde der Fall vor Gericht jedoch noch nicht verhandelt.
Eine bedeutende Entscheidung zum Ehegattensplitting
Es handelt sich um eine Entscheidung, die von einem Senat des Bundesverfassungsgerichts getroffen wurde. Auf der Grundlage dieser Entscheidung erfolgte im Jahr 1958 die Einführung des Ehegattensplittings. Bedeutungsvoll ist die Entscheidung aus folgenden Gründen:
Im Mittelpunkt standen unter anderem die Grundsätze aus einer Zeit vor Mai 1949. Bei den Grundsätzen dreht es sich um die vorkonstitutionellen Rechtsnormen. Nachzulesen sind diese auch in Artikel 100 I GG. Seitens des Gerichtes werden die allgemeine Gleichheit sowie der Schutz von Familie und Ehe erläutert. Der 1951 eingeführte Progressionstarif wurde mit dem exponentiellen Prozentsteuersatz außer Kraft gesetzt. Daraufhin erfolgte die Einführung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 1958, welches ein Splitting enthielt.
Dieses wurde innerhalb des deutschen Steuerrechts zur Tradition. Allerdings hatte diese Entscheidung noch weitere Folgen. Für nichtig und verfassungswidrig wurde die Zusammenveranlagung im Hinblick auf Eltern und Kinder erklärt. Dazu kann der Blick auf die Einkommenssteuergesetze von 1951, 1953, 1955 und 1958 fallen. Abschließend erfolgten die Gleichberechtigung von Frau und Mann zum einen und andererseits die den Gesetzgeber bindenden Vorgaben. Daher erfolgte Jahre später die Einführung einer Ehegattensplitting Tabelle.