In der Steuererklärung 2022 gilt:
Auf Kapitalerträge aus Aktien und Investmentfonds, in die bis zum Jahr 2008 investiert wurden, müssen bei einer Veräußerung bis zu einem Betrag von 100.000 Euro keine Steuern gezahlt werden. Bei Aktien zählen nämlich die zuerst erworbenen auch als zuerst verkauft.
Haben Sie also 2008 100 Aktien gekauft und 2009 erneut 100 und wollen nun 150 Stück verkaufen,
müssen Sie nur auf 50 Aktien Abgeltungssteuer zahlen. Die restlichen 100 bleiben steuerfrei, da sie
vor der Steuerreform gekauft wurden.
Auch 2018 gab es eine Steuerreform bezogen auf Investmentfonds, die die Erträge nicht an den
Anleger ausschütten, sondern gleich erneut investieren. Vor dieser Reform war es kompliziert, die
Dividenden und Zinsen richtig zu versteuern, da Sie nicht wirklich ausgeschüttet wurden, sondern
gleich wieder in die Anlage fließen. Seit 2018 gibt es für diese Erträge nun eine Vorabpauschale, die
der Anleger zahlt. Möchte er die Fonds dann zum Teil oder auch komplett verkaufen, fallen auf diese
Gewinne wiederum Abgeltungssteuer an. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, können Sie die
bereits gezahlten Steuern aus der Vorabpauschale dem Finanzamt vorlegen. Ihnen werden die bereits
gezahlten Pauschalen dann mit der anfallenden Abgeltungssteuer verrechnet. Es ist wichtig, dass Sie
die Steuerbescheide der betreffenden Jahre aufheben und im Zweifelsfall dem zuständigen
Finanzbeamten vorlegen können.
Die Reform ist auch relevant für Altanleger, die noch vor 2009 Wertpapiere gekauft hat. Damals gab
es die Abgeltungssteuer noch nicht und Aktien konnten nach einer einjährigen Spekulationsfrist
steuerfrei verkauft werden. Dies hat sich 2018 nun zu Teilen geändert. Wer Altanlagen nun veräußern
möchte, hat ab dem 01.01.2018 einen Freibetrag von 100.000 Euro, darüber hinaus muss dann
Abgeltungssteuer in der Höhe von 25 Prozent gezahlt werden. Die Bank behält die Steuer zunächst
ein, da die Freigrenzen des Anlegers nur den Finanzbehörden bekannt sind. Die Banken haben in
diese Daten keine Einsicht. Sie können sich die gezahlten Steuern dann erst durch Ihre
Steuererklärung in der Anlage KAP in Zeile 8a wieder zurückholen.