In der Steuererklärung 2022 gilt für Kapitalerträge:
Für Kapitalerträge gilt seit dem 01. Januar 2009 im deutschen Steuerrecht die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent auf Erträge aus Anlagen, Fonds oder Dividendenzahlungen. Zusätzlich kommt 2022 die Kirchensteuer hinzu. Diese Steuerreform erleichtert die Versteuerung von Kapitalerträgen enorm, nicht nur für das Finanzamt, sondern auch für den Steuerzahler. Doch nicht jeder muss eine Abgeltungssteuer entrichten.
Für Kapitalerträge und Dividendenausschüttungen gibt es einen Sparerpauschbetrag von 801 Euro für Ledige und für Verheiratete 1.602 Euro. Um diesen in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie bei
Ihren Banken einen Freistellungsauftrag erteilen, ansonsten wird auf Ihre Gewinne automatisch eine
Abgeltungssteuer von 25 Prozent erhoben. Wer über diesem Betrag landet, muss seine Einkünfte in
der Steuererklärung in der Anlage KAP angeben und versteuern, insofern die Bank nicht schon die
Abgeltungssteuer von dem ausgeschütteten Gewinn abgezogen hat. Liegen Sie jedoch mit Ihren
gesamten Einkünften unter dem Grundfreibetrag von 10.347 Euro können Sie bei Ihrem Finanzamt
einen Antrag auf Nichtveranlagung stellen.
Insgesamt darf ab 2023 jeder Sparer 1.000 Euro an Kapitalerträgen freistellen, Ehegatten also gemeinsam 2.000 Euro (Zusammenveranlagung).
Die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) gilt zunächst für drei Jahre. Wenn sich innerhalb dieser Zeit Ihr Einkommen verändert, sind Sie in der Pflicht, dies den zuständigen Finanzbehörden zu melden. Sie müssen die NV dann den Banken vorlegen, damit die Bank auf Ihre Erträge keine Abgeltungssteuer mehr entrichtet.
Vor dieser Reform 2009 mussten Kapitalerträge aus beispielsweise Anlagen oder Aktiengewinnen
mit dem jeweiligen Einkommensteuersatz versteuert werden. Dieser liegt meistens bei mehr als 25
Prozent, wodurch die Einführung der Abgeltungssteuer in den meisten Fällen eine steuerliche
Erleichterung bietet.
Bei Gewinnen, die in der Steuererklärung angegeben werden müssen, weil Sie noch nicht sachgemäß
versteuert wurden, prüft das Finanzamt mit einer Günstigerprüfung ob die Versteuerung über die
Einkommensteuer oder die Abgeltungssteuer für den Steuerzahler lohnenswerter ist. Beantragen Sie
die Günstigerprüfung auf jeden Fall beim Finanzamt, wenn Sie einen niedrigen Einkommensteuersatz
haben. Wenn die Abgeltungssteuer automatisch bereits von den Banken für Sie abgeführt wurde, Sie
aber einen niedrigeren persönlichen Steuersatz haben, können Sie die Differenz in Ihrer
Steuererklärung zurückverlangen.
Für Steuerzahler bietet die Einführung der Abgeltungssteuer eine Erleichterung bei der Erstellung der
Steuererklärung, da die Abgeltungssteuer in den meisten Fällen schon von den Banken vom Gewinn
abgezogen wurde. Die gesamten Erträge müssen also nicht mehr einzeln in der Anlage KAP
aufgeführt werden und werden auch nicht mehr unterschiedlich besteuert.
Haben Sie im Ausland Kapitalanlagen und erzielen Gewinne aus diesen, müssen Sie die Einkünfte in
der Steuererklärung angeben. Im Ausland wird keine Abgeltungssteuer an Deutschland automatisch
abgeführt. Wer diese Erträge nicht angibt, begeht Steuerhinterziehung. Auch Verluste im Ausland
können angegeben werden. In manchen EU-Ländern gelten auch weitere Steuergesetze, die zur
Abgabe von Quellensteuer auf Kapitalerträge verpflichten. Damit Ihre Erträge aus dem Ausland nicht
doppelt besteuert werden, können Sie die gezahlten Steuern im Ausland zum Teil mit der in
Deutschland geltenden Abgeltungssteuer verrechnen. Auch im Ausland können Sie möglicherweise
gezahlte Steuern zurückfordern, wenn Sie dafür die Steuer in Deutschland sachgemäß gezahlt haben.
Auf Kapitalanlagen, in die bis zum Jahr 2008 investiert wurden, müssen bei einer Veräußerung bis zu
einem Betrag von 100.000 Euro keine Steuern gezahlt werden. Bei Aktien zählen nämlich die zuerst
erworbenen auch als zuerst verkauft.
Haben Sie also 2008 100 Aktien gekauft und 2009 erneut 100 und wollen nun 150 Stück verkaufen,
müssen Sie nur auf 50 Aktien Abgeltungssteuer zahlen. Die restlichen 100 bleiben steuerfrei, da sie
vor der Steuerreform gekauft wurden.
Auch 2018 gab es eine Steuerreform bezogen auf Investmentfonds, die die Erträge nicht an den
Anleger ausschütten, sondern gleich erneut investieren. Vor dieser Reform war es kompliziert, die
Dividenden und Zinsen richtig zu versteuern, da Sie nicht wirklich ausgeschüttet wurden, sondern
gleich wieder in die Anlage fließen. Seit 2018 gibt es für diese Erträge nun eine Vorabpauschale, die
der Anleger zahlt. Möchte er die Fonds dann zum Teil oder auch komplett verkaufen, fallen auf diese
Gewinne wiederum Abgeltungssteuer an. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, können Sie die
bereits gezahlten Steuern aus der Vorabpauschale dem Finanzamt vorlegen. Ihnen werden die bereits
gezahlten Pauschalen dann mit der anfallenden Abgeltungssteuer verrechnet. Es ist wichtig, dass Sie
die Steuerbescheide der betreffenden Jahre aufheben und im Zweifelsfall dem zuständigen
Finanzbeamten vorlegen können.
Die Reform ist auch relevant für Altanleger, die noch vor 2009 Wertpapiere gekauft hat. Damals gab
es die Abgeltungssteuer noch nicht und Aktien konnten nach einer einjährigen Spekulationsfrist
steuerfrei verkauft werden. Dies hat sich 2018 nun zu Teilen geändert. Wer Altanlagen nun veräußern
möchte, hat ab dem 01.01.2018 einen Freibetrag von 100.000 Euro, darüber hinaus muss dann
Abgeltungssteuer in der Höhe von 25 Prozent gezahlt werden. Die Bank behält die Steuer zunächst
ein, da die Freigrenzen des Anlegers nur den Finanzbehörden bekannt sind. Die Banken haben in
diese Daten keine Einsicht. Sie können sich die gezahlten Steuern dann erst durch Ihre
Steuererklärung in der Anlage KAP in Zeile 8a wieder zurückholen.
Besonderheiten gibt es bei Gold, Antiquitäten, Schmuck oder auch Devisen. Auf diese Anlagen muss
keine Abgeltungsteuer gezahlt werden, sie werden bei höheren Gewinnen über die Einkommensteuer
versteuert. Bei Goldpapieren oder Zertifikaten für ein Investment in beispielsweise eine Goldmine
muss jedoch Abgeltungssteuer entrichtet werden.
Bei privaten Veräußerungen von Immobilien gilt eine 10-jährige Frist, bei Gold, Schmuck oder
Antiquitäten gilt nur eine einjährige Spekulationsfrist, danach sind die Gewinne bis zu einer
Freigrenze von 600 Euro im Jahr steuerfrei. Haben Sie mehr als 600 Euro Gewinn gemacht mit
privaten Veräußerungsgeschäften müssen Sie den gesamten Betrag mit Ihrem Einkommensteuersatz
versteuern. Dieser ist in vielen Fällen aber höher als die Abgeltungssteuer. Sie müssen auch beachten,
dass jegliche private Veräußerung von beispielsweise Antiquitäten, Schmuck oder Gold mitgerechnet
werden. Haben Sie also vielleicht schon antike Möbel gekauft und im selben Jahr wieder verkauft,
wird dies zu den weiteren privaten Veräußerungen im selben Jahr zugerechnet.
Nach 2004 abgeschlossene Lebensversicherungen können bei Ausschüttung dieser auch
möglicherweise Abgeltungssteuer anfallen.
Auch Privatpersonen, die private Kredite vergeben haben, müssen auf die Zinserträge aus diesen 25 Prozent Abgeltungssteuer zahlen. Wenn der Kreditnehmer nicht mehr in der Lage ist, den Kredit zurückzuzahlen, kann der Kreditgeber den Verlust aber auch in der Steuererklärung geltend machen. Dafür muss aber sichergestellt werden, dass der Kreditnehmer nicht nur wenige Ratenausfälle hat, sondern tatsächlich keine Rückzahlungen mehr fließen werden, beispielsweise durch eine Insolvenz des Schuldners.
Bei dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen müssen nicht nur die Transaktionen, die die Coins
in Euro umwandeln, angegeben werden, sondern auch wenn mit Bitcoin beispielsweise Ethereum
gekauft wurde. Gewinne sind hier immer mit der Abgeltungssteuer zu versteuern, wenn die einjährige
Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Am einfachsten wäre also der Fall, dass Sie als Anleger
einen Coin kaufen und ihn frühestens nach einem Jahr wieder verkaufen. Dann sind die Erträge
steuerfrei. Anleger, die sehr viele Transaktionen innerhalb eines Jahres machen, haben eine
schwierige Verpflichtung zur exakten Aufzeichnung ihrer Handelsaktivitäten. Dies trifft vor allem
sogenannte Trader, die nebenberuflich oder hobbymäßig Kryptowährungen oder Devisen handeln.
Um korrekt die Steuern entrichten zu können, sollten Sie in dem Fall alles genau protokollieren zu
welchem Wert Sie welchen Coin wann gekauft oder verkauft haben. Auch für das Geltend machen
möglicher Verluste in Ihrer Steuererklärung ist dies für Sie relevant.