Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen in der Steuererklärung 2022 auch noch die Unterhaltszahlungen. Diese können bis zu 9.744 Euro jährlich abgesetzt werden zuzüglich der Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung. Das funktioniert allerdings, nur wenn die Person, die den Unterhalt erhält, weniger als 15.500 Euro an Vermögen hat. Bei Kindern geht das nur, wenn weder Kindergeld noch der Kinderfreibetrag genutzt werden. Für gewöhnlich also bei volljährigen Kindern, die keinen Anspruch auf das Kindergeld mehr haben, denen aber trotzdem noch Unterhalt gezahlt wird.
Für getrennte Ehepaare gibt es noch eine andere Möglichkeit, das sogenannte Realsplitting. Dabei
werden die Unterhaltskosten nicht als außergewöhnliche Belastung sondern als Sonderausgabe
steuermindernd abgesetzt. Dazu muss Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex Partnerin jedoch zustimmen und die
Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Das lohnt sich also nur, wenn der
Unterhaltszahler mehr Steuern spart, als der Ex-Partner mehr an Steuern zu zahlen hat, weil er
beispielsweise Geringverdiener ist.