In der Steuererklärung 2022 gilt für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Bei Vermietungen und Verpachtung von Eigentum prüft das Finanzamt auch im Steuerjahr 2022
genau, wie sich die Miete aus den getrennt angegebenen Nettomieteinnahmen und den Betriebskosten zusammensetzt, um nachvollziehen zu können, ob hier plausible Angaben gemacht wurden. Auch werden die örtlichen Mietpreise zum Vergleich herangezogen, ob eine stark vergünstigte Miete an beispielsweise Verwandte steuerlich rechtmäßig ist oder nicht. Grund dafür ist das neue Jahressteuergesetz von 2020, dass die Mietpreisgrenze nun ab 2022 nicht mehr bei 66 Prozent der durchschnittlichen örtlichen Miete liegt, sondern bei 50 Prozent. Das bedeutet, die Miete muss mindestens zwischen 50 Prozent und 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen, sodass der
Vermieter die vollen Werbekosten geltend machen darf.
Durch diese neue Gesetzgebung schaut der Fiskus intensiver, ob diese Regelungen eingehalten werden, oder ob die Mieteinnahmen nicht wiederholt geringer sind als die betrieblichen Ausgaben, damit diese steuermindernd eingesetzt werden können. In jedem Fall muss der Vermieter dem Finanzamt seine Gewinnabsicht glaubhaft machen. Andernfalls kann es passieren, dass das Finanzamt die Immobilie der privaten Nutzung zuordnet. Dementsprechend können Eigentümer dann keine Werbungskosten mehr zur Verringerung der Steuerlast nutzen.
Dadurch, dass die Mietpreise bei intensiven Prüfungen verglichen werden, fällt dem Finanzbeamten
eine starke Abweichung zur durchschnittlichen Ortsmiete sofort auf und er wird diesen Sachverhalt
näher nachprüfen. Viele Finanzämter achten verstärkt im ersten Jahr auf die Angaben zu Einkünften
aus Vermietungen und Verpachtungen und den dazugehörigen angegebenen
Erhaltungsaufwendungen. Vor allem auch bei erst kürzlich fertig gebauten Mietwohnungen im ersten
Jahr der Vermietung.