Das Finanzamt führt auch in diesem Steuerjahr eine genaue Überprüfung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2023 durch. Hierbei wird besonders darauf geachtet, wie sich die Mieteinnahmen aus den separat angegebenen Nettomieteinnahmen und den Betriebskosten zusammensetzen. Das Ziel ist, sicherzustellen, dass die Angaben plausibel und korrekt sind. Zusätzlich werden die örtlichen Mietpreise als Vergleich herangezogen, um festzustellen, ob eine deutlich reduzierte Miete, beispielsweise an Verwandte, steuerlich rechtmäßig ist oder nicht.
Diese strengere Prüfung resultiert aus dem neuen Jahressteuergesetz von 2020, das ab 2022 eine Mietpreisgrenze von 50 Prozent der durchschnittlichen örtlichen Miete vorsieht, im Vergleich zu zuvor 66 Prozent. Das bedeutet, dass die Miete mindestens zwischen 50 Prozent und 66 Prozent der ortsüblichen Miete liegen muss, damit der Vermieter die vollen Werbungskosten steuermindernd geltend machen kann.
Die Finanzbehörden überwachen daher verstärkt, ob diese Regelungen eingehalten werden und ob die Mieteinnahmen nicht systematisch niedriger sind als die betrieblichen Ausgaben, um diese steuermindernd abzusetzen. In jedem Fall muss der Vermieter dem Finanzamt glaubhaft darlegen, dass er die Absicht hat, Gewinne zu erzielen. Andernfalls kann das Finanzamt die Immobilie als für private Nutzung bestimmt betrachten, wodurch Eigentümer keine Werbungskosten mehr zur Minderung ihrer Steuerlast geltend machen können.
Die intensive Prüfung der Mietpreise ermöglicht es dem Finanzamt, sofortige Abweichungen von den durchschnittlichen Ortsmieten zu erkennen, die dann weiter untersucht werden. Viele Finanzämter legen besonderes Augenmerk auf Angaben zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere bei neu fertiggestellten Mietwohnungen im ersten Jahr der Vermietung.