Im Hinblick auf den Firmenwagenrechner 2023 sind in der Steuererklärung die folgenden Aspekte zu beachten: Wenn Sie Ihren Firmenwagen auch privat nutzen, hat das Finanzamt erneut ein genaues Augenmerk auf die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs gelegt, um sicherzustellen, dass die Fahrtkostenerstattung korrekt beantragt wird. In der Vergangenheit wurde häufig festgestellt, dass Tankquittungen unsachgemäß verwendet wurden. Dabei wurden Quittungen, die von anderen Kunden liegengelassen wurden, oft zweckentfremdet, um die eigenen Tankkosten für den Firmenwagen künstlich zu erhöhen. Da das Finanzamt den verbrauchten Sprit mit den im Fahrtenbuch dokumentierten gefahrenen Kilometern abgleicht, fällt es schnell auf, wenn ein modernes Auto plötzlich einen Verbrauch von 50-60 Litern pro 100 Kilometern aufweist.
Des Weiteren kann es vorkommen, dass Fahrtkosten nicht berücksichtigt werden und das Fahrtenbuch nicht akzeptiert wird, wenn Namen von Geschäftspartnern oder Adressen darin fehlen. In solchen Fällen wird die private Nutzung des Firmenwagens nach der teureren Ein-Prozent-Methode besteuert. Das bedeutet, dass monatlich ein Prozent des Bruttolistenneupreises des Autos versteuert wird. Hinzu kommen noch 0,03 Prozent für jeden Kilometer der einfachen Strecke zwischen dem Arbeitsplatz und dem Wohnort. Dies kann, abhängig vom Auto und den gefahrenen Kilometern, schnell zu erheblichen Steuernachzahlungen von mehreren Tausend Euro führen. Zudem droht dem Steuerpflichtigen ein Verfahren wegen Steuerverkürzung oder sogar Steuerhinterziehung.
Selbst diejenigen, die ihre privaten Fahrten ohnehin bereits mit der Ein-Prozent-Methode versteuern, müssen im Steuerjahr 2022 / 2023 mit einer intensiveren Prüfung rechnen. In solchen Fällen besteht ein höheres Risiko, dass fremde Tankquittungen gesammelt werden, da die Fahrten nicht über ein Fahrtenbuch nachvollzogen werden können. Das Finanzamt kann sich jedoch durch Werkstattrechnungen oder TÜV-Berichte behelfen, um die angegebenen Daten zu überprüfen.
Einige Arbeitnehmer achten selbst dann, wenn sie keinen Firmenwagen nutzen, nicht immer genau darauf, dass sie nur die einfache Strecke für die steuerliche Absetzung der Fahrtkosten geltend machen können. Wenn beispielsweise der Arbeitsweg 25 Kilometer beträgt, können nur 25 Kilometer als Kosten abgesetzt werden, nicht jedoch die doppelte Strecke von 50 Kilometern für die Hin- und Rückfahrt.