In der Steuererklärung 2022 gilt:
Da der steuerfreie Prozentsatz jährlich sinkt, liegt bei manchen Rentnern womöglich bald schon eine
Doppelbesteuerung der Rente vor. Nach einer langen Diskussion über eine mögliche
verfassungswidrige Besteuerung wurde im Mai 2021 vom Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass
die aktuelle Rentenbesteuerung rechtskonform ist. Es wird vermutet, dass eine verfassungswidrige
Doppelbesteuerung erst ab 2025 häufiger vorkommen kann.
Doch wer bei sich im Jahr 2022 schon eine Doppelbesteuerung bei der Rente vermutet, muss diese
aktuell selbst nachweisen und dem Finanzamt vorlegen. Zum Nachweis ist es wichtig, dass Sie alle
erhaltenen Steuer- und Rentenbescheide aufheben, die Sie in Ihrem Leben erhalten haben, damit Sie
die insgesamt gezahlten Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherungen korrekt gegenrechnen
können. Bei der Berechnung kommt es laut dem Bundesfinanzhof vorrangig auf die Beiträge der
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an.
Auch die Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden gleichwertig behandelt. Die Beiträge vor 2004 müssen gesondert von denen ab 2005 berechnet werden. Waren Sie in Ihrem Leben ausschließlich Arbeitnehmer ist eine Doppelbesteuerung bei Ihnen aktuell eher noch unwahrscheinlich. Bei ehemaligen Freiberuflern oder Selbstständigen, die aufgrund einer fehlenden Hinterbliebenenrente eine geringere steuerfreie Rente bekommen, kann es sinnvoll ein, eine mögliche Doppelbesteuerung zu prüfen.
Definiert wird die Doppelbesteuerung dadurch, dass die Beiträge für die Rentenversicherung aus
schon versteuertem Einkommen höher sind, als die steuerfreien Rentenzahlungen hochgerechnet auf
die jeweilige Lebenserwartung des Rentners.
Zur Verdeutlichung:
Ein lediger Rentner bezieht seit 2020 seine Alterseinkünfte. Er war zu Beginn seiner Berufstätigkeit
zwei Jahrzehnte lang selbstständig und hat ohne den Arbeitgeberanteil in seine Rentenversicherung
einbezahlt. Nach dieser Zeit hat er eine Festanstellung angenommen. Nun sind 20 Prozent der Rente
für ihn steuerfrei und er erhält monatlich 1.800 Euro. Auf ein Jahr gerechnet, belaufen sich seine
steuerfreien Rentenbezüge demnach auf 4.320 Euro. Laut der statistischen Auswertung des
Bundesfinanzministeriums wird seine durchschnittliche Lebenserwartung auf 17,21 Jahre geschätzt.
Seine steuerfreien Rentenbezüge pro Jahr werden nun mit seiner durchschnittlichen Lebenserwartung
multipliziert. Insgesamt erhält er nach dieser Rechnung 74.347,20 Euro an steuerfreien
Rentenzahlungen.
Hat er vor dem Jahr 2004 aufgrund seiner höheren Rentenversicherungsbeiträge durch die
Selbstständigkeit insgesamt beispielsweise 80.000 Euro in seine Rentenversicherung eingezahlt,
werden nun 5.652,80 Euro doppelt besteuert. Seine steuerfreien Rentenbezüge sind also kleiner als
seine versteuerten Rentenbeiträge. Der Bundesgerichtshof bezeichnet eine solche Doppelbesteuerung als verfassungswidrig.
Wenn Sie während Ihrer Zeit als Arbeitnehmer Ihre Rentenversicherungsbeiträge versteuern mussten
und diese Eigenanteile nicht in den Sonderausgaben angeben durften und diese Beiträge nun bei Ihrer
Rente erneut versteuern müssen, kann ein Teil Ihrer Rente zweifach besteuert werden.
Dies kommt daher, dass bis einschließlich 2004 die Rentenversicherungsbeiträge aus bereits
versteuerten Einkommen gezahlt wurden.
Im Ausgleich dazu war dann der Großteil der Rente steuerfrei. Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2002 die Umstellung des deutschen Rentensystems auf eine nachgelagerte Besteuerung gefordert hatte, wurde ab 2005 gemäß dem neuen Alterseinkünftegesetz schrittweise auf diese umgestellt. Bis 2040 steigt der zu versteuernde Anteil der Rente immer weiter. 2040 wird es dann keinen Freibetrag mehr geben. Dafür dürfen die Arbeitnehmer bereits seit dem 2005 von Jahr zu Jahr höhere Vorsorgeaufwendungen für ihre Rentenversicherungsbeiträge steuerlich geltend machen.
Jedes Jahr steigt für Neurentner die Gefahr, dass ihre Rente doppelt besteuert werden kann. Der Staat arbeitet hier an einer Lösung, damit die Umstellung des Rentensystems verfassungskonform bleibt und keine Doppelbesteuerung der Einkünfte erfolgt. Durch diese mögliche Korrektur wird erwartet, dass bereits vor Erreichen der Altersgrenze die Arbeitnehmer bei den Rentenversicherungsbeiträgen mehr entlastet werden.