In der Steuererklärung 2022 gilt für außergewöhnliche Belastungen:
Bei den außergewöhnlichen Belastungen unterscheidet das Finanzamt zwischen außergewöhnlichen
Belastungen der besonderen Art und außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Diese
Unterscheidung ist relevant, da nur bei den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art
(beispielsweise Pflegekosten) eine zumutbare Eigenbelastung mit einberechnet wird. Diese fällt weg
bei besonderen Belastungen, wie zum Beispiel Unterhaltszahlungen für unterhaltspflichtige Personen
oder die Unterstützung von Bedürftigen. Bei Eheleuten, die gemeinsam eine Steuererklärung abgeben,
macht es keinen Unterschied, wer die Kosten bezahlt hat und wer die außergewöhnliche Belastung
angibt.
Es lohnt sich aufgrund der zumutbaren Eigenbelastung viele Ausgaben in einem Jahr zu haben. Wenn
Sie aufgrund medizinischer Notwendigkeit neue Zahnimplantate brauchen oder eine neue Brille
häufen sich die Ausgaben für dieses Steuerjahr. Vergleichsweise wird also Ihr zu versteuerndes
Einkommen geringer, als wenn Sie die Ausgaben über mehrere Jahre verteilen.
Wenn Sie mit dem Auto zum Arzt fahren, können Sie hier 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer als
außergewöhnliche Belastung geltend machen. Die Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen
zählt hier auch mit hinein. Pflegende dürfen sich 2022 über einen Anstieg der Pflegepauschale freuen.
So soll die Zeit, die man investiert, stärker honoriert und vom Staat gefördert werden.
Abschließend zählen auch noch die oben angesprochenen Unterhaltszahlungen zu den
außergewöhnlichen Belastungen. Diese können bis zu 10.347 Euro jährlich abgesetzt werden zuzüglich
der Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung. Das funktioniert allerdings, nur wenn die
Person, die den Unterhalt erhält, weniger als 15.500 Euro an Vermögen hat. Bei Kindern geht das nur,
wenn weder Kindergeld noch der Kinderfreibetrag genutzt werden. Für gewöhnlich also bei
volljährigen Kindern, die keinen Anspruch auf das Kindergeld mehr haben, denen aber trotzdem noch
Unterhalt gezahlt wird.
Für getrennte Ehepaare gibt es noch eine andere Möglichkeit, das sogenannte Realsplitting. Dabei
werden die Unterhaltskosten nicht als außergewöhnliche Belastung sondern als Sonderausgabe
steuermindernd abgesetzt. Dazu muss Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex Partnerin jedoch zustimmen und die
Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Das lohnt sich also nur, wenn der
Unterhaltszahler mehr Steuern spart, als der Ex-Partner mehr an Steuern zu zahlen hat, weil er
beispielsweise Geringverdiener ist.
Haushaltsnahe Aufwendungen sind der letzte Punkt dieser Liste, wie Sie signifikant Ihre Steuerlast
reduzieren können. Hiervon profitieren nicht nur Immobilienbesitzer, sondern auch Mieter. Denn alle
Ausgaben in und um das Haus können von der Steuer abgezogen werden. Besonders oft wird dies für
eine Haushaltshilfe oder für Handwerkerleistungen genutzt. Auch die Kosten für den Schornsteinfeger
oder die Reinigung des öffentlichen Weges vor dem Haus können Sie steuerlich geltend machen.
Wenn Sie in den Urlaub fahren oder aus sonstigen Gründen eine Betreuung für Ihr Haustier haben,
können Sie die Ausgaben für die Betreuung dann als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen, wenn die
Betreuung bei Ihnen zu Hause stattfindet.
Der Fiskus akzeptiert anteilig 20 Prozent der Kosten steuermindernd für haushaltsnahe
Dienstleistungen. Maximal aber 4.000 Euro im Jahr (20 Prozent von 20.000 Euro). Für
Handwerkerleistungen können Sie nochmal extra bis maximal 1.200 Euro jährlich geltend machen,
dies sind 20 Prozent von 6.000 Euro.
Wichtig ist aber, dass Sie immer eine Rechnung vorlegen und diese nicht bar bezahlt haben, sodass
Sie die Zahlungen nachweisen können.