In der Steuererklärung 2022 gilt für Hinterbliebene:
Bei der Hinterbliebenenrente (auch Witwenrente genannt) ist zur Berechnung des zu versteuernden
Anteils relevant, ob der Verstorbene vor seinem Tod schon eine Rente bezogen hat. Ist dies der Fall
bleibt der zu versteuernde Anteil der Witwenrente von dem Jahr abhängig, in dem der Partner in
Rente gegangen ist und ändert sich auch bei der Witwenrente nicht.
Wenn der Verstorbene noch keine Rente oder Pension bezogen hat und 2022 verstorben ist, liegt der
zu versteuernde Anteil der Witwenrente bei den aktuell geltenden 82 Prozent. Dieser wird auch
lebenslang gleich bleiben.