Für Studierende und Auszubildende kann die Abgabe der Steuererklärung 2023 ratsam sein. Studierende und Auszubildende sind in der Regel nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, es sei denn, ihr Einkommen übersteigt den jährlichen Grundfreibetrag. Dies gilt auch für verheiratete Auszubildende, die gemeinsam veranlagt werden, oder solche, deren Einkünfte aus selbstständiger Arbeit den Grundfreibetrag überschreiten. Bafög-Zahlungen dienen primär der finanziellen Unterstützung während der Ausbildung und sind daher steuerfrei und müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Dennoch kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein, eine freiwillige Steuererklärung abzugeben, insbesondere wenn Sie bestimmte Ausgaben absetzen möchten. Dies ist besonders relevant für Auszubildende im Zweitstudium oder im dualen Studium. Sie können die Kosten für ihre Ausbildung sowie Werbungskosten in ihrer Steuererklärung angeben, selbst wenn sie bisher keine Einkünfte erzielt haben.
Diese Ausbildungskosten können durch den sogenannten Verlustvortrag bei Berufsantritt in das Berufsleben bis zu sieben Jahre rückwirkend in die Lohnsteuererklärung einfließen. Dies bedeutet, dass Berufsanfänger nach dem Studium im ersten Jahr erhebliche Steuervorteile nutzen können, da sich im Laufe von sieben Jahren beträchtliche Kosten ansammeln können.
Für das Erststudium ist das Absetzen von Ausbildungskosten jedoch derzeit nicht möglich. Obwohl der Bundesfinanzhof 2015 entschieden hat, dass die ungleiche Behandlung von Erstausbildung und Zweitstudium verfassungswidrig sei, hat das Bundesfinanzministerium 2019 festgestellt, dass das Zweitstudium als Fortbildung betrachtet wird, weshalb es bis September 2021 keine steuerlichen Änderungen in Bezug auf die Ausbildungskosten gibt.
Dennoch können Studierende bis zu 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben absetzen, darunter fallen unter anderem Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge, Riester-Rentenbeiträge und Kirchensteuer. Diese Abzüge gelten immer nur für das laufende Steuerjahr und können nicht auf zukünftige Jahre übertragen werden. Es lohnt sich also nur, wenn das Jahreseinkommen über dem Grundfreibetrag liegt.
Für Studierende sind alle Kosten im Zusammenhang mit ihrem Studium absetzbar, wie Semesterbeiträge, Studiengebühren (insbesondere an privaten Hochschulen), Ausgaben für Bücher, Seminare, Prüfungen und Aufnahmetests. Studienkreditzinsen können ebenfalls in der Steuererklärung angegeben werden. Für Erststudierende gilt eine Höchstgrenze von 6.000 Euro, während für Zweitstudierende keine Begrenzung besteht. In letzterem Fall gilt die jährliche Werbungkostenpauschale, und alle weiteren Ausgaben müssen einzeln nachgewiesen werden.
Auszubildende können freiwillige Steuererklärungen bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Wenn Sie also 2018 mit Ihrer Ausbildung begonnen haben, können Sie Ihre Steuererklärung für 2018 bis 2022 beim Finanzamt einreichen. Für diejenigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, endet die Frist am 31. Juli des Folgejahres.
Für Azubis gelten im Wesentlichen dieselben Regeln. Ihre Steuerpflicht hängt nicht von ihrem Ausbildungsstand ab, sondern von ihrem Einkommen. Liegt das Einkommen unter dem Grundfreibetrag, müssen keine Steuern gezahlt und keine Steuererklärung abgegeben werden. Wenn Azubis verheiratet sind und die Steuerklassen IV (nach Faktorverfahren) oder III und V gewählt haben, müssen sie ebenfalls eine Steuererklärung abgeben. Ledige Azubis ohne Kinder fallen normalerweise in die Steuerklasse I.