In der Steuererklärung 2022 gilt für Studenten:
Studierende und Azubis sind für gewöhnlich nicht dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben,
außer ihr Einkommen übersteigt den Grundfreibetrag von 10.347 Euro im Jahr. Auszubildende müssen
Ihre Steuererklärung auch dann abgeben, wenn Sie verheiratet sind und gemeinsam veranlagt werden
oder wenn Ihre Einkünfte auch aus selbstständiger Arbeit über dem Grundfreibetrag liegen. Wenn Sie
Bafög erhalten, dient dies in erster Linie der Sicherung Ihres Lebensunterhaltes während der
Ausbildung. Diese Einkünfte werden nicht versteuert und Sie müssen sie auch nicht in der
Steuererklärung angeben.
In manchen Fällen kann es sich aber doch lohnen eine Steuererklärung auch freiwillig abzugeben,
wenn Ausgaben abgesetzt werden wollen.
Vor allem für Auszubildende im Zweitstudium oder bei einem dualen Studium wird es interessant: Sie
können nämlich jegliche Kosten für Ihre Ausbildung und auch mögliche Werbungskosten bei der
Steuererklärung angeben, auch wenn keine Einnahmen bisher erzielt wurden.
Bei dem Einstieg ins Berufsleben werden diese Kosten durch den Verlustvortrag bis zu sieben Jahren
rückwirkend in die Lohnsteuererklärung mit einbezogen. Das bedeutet für Sie als Berufsanfänger
nach dem Studium einen enormen Steuervorteil im ersten Jahr. Innerhalb von sieben Jahren kann sich
schließlich einiges an Kosten ansammeln.
Im Erststudium ist das Absetzen der Ausbildungskosten aktuell noch nicht möglich. 2015 hatte der
Bundesfinanzhof zwar beschlossen, dass die ungleiche Behandlung von Erstausbildung und
Zweitstudium (Master, Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung) verfassungswidrig sei. Das
Bundesfinanzministerium hat nach dieser Vorlage allerdings 2019 entschieden, dass sich Erst- und
Zweitstudium insofern unterscheiden; das Zweitstudium sei nämlich als Fortbildung zu betrachten.
Demnach gibt es dazu bis heute (September 2021) noch keine steuerlichen Änderungen was die
Ausbildungskosten anbelangt.
Sie können aber trotzdem bis zu 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben absetzen. Dazu zählen
Kosten für die Kranken-, Pflege und Rentenversicherungsbeiträge, Einzahlungen in die Riester-Rente
oder die Kirchensteuer. Es gibt eine Pauschale von 36 Euro im Jahr, wer darüber liegt, kann diese
Kosten bis zu 6.000 Euro absetzen, muss dies dem Finanzamt aber belegen. Diese gelten allerdings
immer nur für das aktuelle Steuerjahr und können nicht auf spätere Jahre umgelegt werden. Das
Finanzamt zahlt Ihnen höchstens so viel zurück, was Sie in dem Jahr an Steuern gezahlt haben. Das
lohnt sich also nur, wenn Sie mehr als 10.347 Euro im Jahr verdienen und somit über dem
Grundfreibetrag liegen.
Für Studenten zählen zunächst mal alle Werbungskosten, die sich rund um das Studium bewegen. Also
Semesterbeiträge, Studiengebühren, wenn Sie beispielsweise an einer privaten Universität oder
Hochschule studieren, aber auch die Ausgaben für Bücher, mögliche Seminare oder Prüfungen. Wenn
Aufnahmetests absolviert werden müssen, können die Kosten hierfür auch angegeben werden. Haben
Sie einen Studienkredit beantragt, um Ihr Studium zu finanzieren, können Sie die Zinsen aus diesem
in der Steuer angeben. Für Studierende im Erststudium gilt der Höchstbetrag von 6.000 Euro, beim
Zweitstudium fällt diese Grenze unlimitiert weg. Dann gilt die grundsätzliche Pauschale von 1.200
Euro, alles Weitere muss dem Finanzamt per Einzelnachweis nachgewiesen werden.
Auszubildende, die eine freiwillige Steuererklärung abgeben wollen, können dies bis zu vier Jahren
rückwirkend machen. Haben Sie also 2018 angefangen zu studieren, können Sie 2022 immer noch die
Steuererklärung von 2018 beim Finanzamt einreichen. Sind Sie zur Abgabe der Steuererklärung
verpflichtet, gilt für Sie der 31. Juli des darauffolgenden Jahres als Frist.
Für Azubis gilt im Groben eigentlich dasselbe. Sie werden nicht nach Ihrem Ausbildungsstand
eingeordnet, ob sie Steuern zahlen müssen oder nicht, sondern nach der Höhe des Einkommens.
Liegt dieses unter dem Grundfreibetrag müssen die Einnahmen nicht versteuert werden und es muss
auch keine Steuererklärung verpflichtet abgegeben werden. Wenn Sie verheiratet sind und mit Ihrem
Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin nach dem Faktorverfahren in Steuerklasse vier veranlagt werden
oder Sie sich für die Steuerklassen drei und fünf entschieden haben, müssen Sie Ihre Steuererklärung
auch als Azubi abgeben. Sind Sie ledig und ohne Kinder kommen Sie als Azubi für gewöhnlich in
Steuerklasse eins. Mit dem Grundfreibetrag und den grundsätzlich für jeden geltenden Pauschbeträgen
müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie mehr als 950 Euro im Monat verdienen.
Bei Beträgen darunter macht es in der Erstausbildung keinen Sinn eine Steuererklärung beim
Finanzamt einzureichen. Sie können schließlich keine Steuern erstattet bekommen, welche Sie nicht
gezahlt haben. Bei einer Zweitausbildung oder einer Weiterbildung allerdings schon, aufgrund des
oben beschriebenen Verlustvortrags.
Kleiner Tipp: Auch wenn Sie mit Ihren Werbekosten unter der 1.200 Euro Pauschale liegen, können
Sie versuchen Ihre Werbekosten anzugeben. Der ein oder andere Sachbearbeiter beim Finanzamt
drückt womöglich ein Auge zu und zieht die Werbekosten trotzdem von der Einkommenssteuer ab.