Pflegen Sie unentgeltlich Angehörige, können Sie das in Ihrer Steuererklärung 2022 angeben. Sie erhalten
dafür einen Pflegepauschbetrag. Ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 gab es hierfür einige
Verbesserungen und Erneuerungen. Was Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen können, hängt
von dem Pflegegrad des Angehörigen ab.
Bisher zum VZ 2020 gab es nur einen Pflegepauschbetrag für den Pflegegrad 4 und 5. 2021 wird nun
auch ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 eingeführt. Außerdem spielt es keine Rolle mehr,
ob die zu pflegende Person als hilflos eingestuft wird, Sie erhalten ab sofort bei jeder unentgeltlichen
Pflege eines Angehörigen den Pauschbetrag.
Solange es sich um eine häusliche Pflege handelt, die unentgeltlich geleistet wird, kann der
Pflegepauschbetrag steuerlich geltend gemacht werden. Dabei ist es egal, ob die Pflege in Ihrer
Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen erfolgt.
Es ist Ihnen auch erlaubt einen Pflegedienst zu beauftragen. Um den Pflegepauschbetrag in Anspruch
nehmen zu können, müssen Sie sich aber mindestens zu 10 Prozent an der Pflege beteiligen und die
Pflege muss bei Ihnen Zuhause stattfinden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie keine Bezahlung
für die Pflege erhalten. Sollten Sie Pflegegeld erhalten, dürfen Sie das nicht für sich ausgeben,
sondern nur für den Angehörigen, den Sie pflegen. Anschaffungen wie ein Pflegebett oder die
Bezahlung eines Pflegedienstes dürfen Sie vom Pflegegeld bezahlen. Sie müssen dies vor dem
zuständigen Finanzamt belegen können. Sobald der Pflegebedürftige Ihnen ein Entgelt für die Pflege
gibt oder das Pflegegeld an Sie weiterleitet, ist diese Einnahme zwar steuerfrei, Sie verlieren dadurch
aber auf jeden Fall Ihren Anspruch auf den Pflegepauschbetrag. Die einzige Ausnahme von dieser
Regelung sind Eltern, die ihre behinderten Kinder pflegen. Sie sind dazu berechtigt, sowohl das
Pflegegeld zu beziehen, als auch den Pflegepauschbetrag geltend zu machen.
Die neuen Änderungen, die nach Paragraf 33 Abs. 6 EstG ab dem Fiskaljahr 2021 gültig sind,
bedeuten, dass Sie für eine pflegebedürftige Person des Pflegegrads zwei 600 Euro geltend machen
können, für den Pflegegrad drei erhalten Sie bei der Pflege einen Pauschbetrag von 1.100 Euro. Der
Pauschbetrag für die Pflegegrade vier und fünf wurde von 924 Euro auf 1.800 Euro erhöht.
Gut zu wissen: Wenn sich der Pflegegrad innerhalb des Jahres ändert, wird immer der höhere für den
zustehenden Pflegepauschbetrag herangezogen. Sollte der Pflegebedürftige innerhalb des Steuerjahres
verstorben sein, behalten Sie den Pflegepauschbetrag trotzdem noch vollständig für dieses Jahr.
Viele Steuerzahler wissen nicht, dass sie, selbst wenn sie erst im letzten Monat des Jahres mit der
Pflege angefangen haben, sie trotzdem den Pauschbetrag für das ganze Jahr beantragen können.
Die Änderung beim Pflegepauschbetrag müssen Sie beim zuständigen Finanzamt beantragen. Dies
passiert nicht automatisch. Sie müssen hierfür in der Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche
Belastungen die Zeilen 65 und 66 ausfüllen. Wurde Ihr Antrag auf den Pflegepauschbetrag genehmigt,
müssen Sie Ihrer Steuererklärung keine Belege oder Nachweise beifügen. Sie müssen die Belege nur
bei einer Überprüfung durch das zuständige Finanzamt vorlegen können.
Für jeden pflegebedürftigen Angehörigen gibt es den Pflegepauschbetrag. Sollten Sie also bei sich zu
Hause zwei Menschen pflegen, können Sie den doppelten Betrag, also 3.600 Euro, in Ihrer
Steuererklärung beantragen.
Pflegen Sie den Angehörigen zusammen mit anderen Angehörigen, so wird der Pflegepauschbetrag
durch zwei geteilt. Wenn also zwei Schwestern ihre Mutter zu Hause zu gleichen Teilen pflegen,
stehen beiden ein Pauschbetrag von 900 Euro zu.
Wird der Pflegebedürftige in einem Heim untergebracht, steht Ihnen womöglich auch der
Pflegepauschbetrag zu. Dafür gibt es aber auch einige Voraussetzungen. Sie müssen auch hier 10
Prozent der Pflege übernehmen und sich regelmäßig um den Angehörigen kümmern, sodass das
Pflegepersonal nachweislich entlastet ist. Außerdem muss sich die betreffende Person schon vor
Inanspruchnahme des Pauschbetrags in einem möblierten Zimmer eines Pflegeheimes befinden.
Dass das Finanzamt den Antrag auf den Pflegepauschbetrag bei Heimunterbringung akzeptiert, ist
keine Selbstverständlichkeit. Auch wenn alle Anforderungen erfüllt sind, kann das Finanzamt Ihren
individuellen Fall ablehnen.
Kleiner Tipp: Sie steigern Ihre Chancen auf den Pflegepauschbetrag, wenn Sie die pflegebedürftige
Person am Wochenende zu sich holen und sich dort um sie kümmern.
Sollten Sie mit Ihren Kosten für die Pflege über dem Pflegepauschbetrag liegen, ist es Ihnen möglich
auf Ihren Pflegepauschbetrag zu verzichten und die Kosten als außergewöhnliche Belastung
anzugeben. Hier wird Ihnen jedoch die zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese gibt es bei den
Pauschbeträgen nicht. Ihre Kosten sollten also definitiv über denen des Pflegepauschbetrages, addiert
mit Ihrer zumutbaren Eigenbelastung, liegen, damit sich das für Sie lohnt.