In der Steuererklärung 2022 gilt:
Menschen mit Behinderung haben oft erhebliche Einschränkungen im Alltag. Auch oft verursacht
durch erhöhte Kosten. Deswegen gibt es den Behindertenpauschbetrag, der die Mehrkosten
ausgleichen soll. Alle Kosten, die durch die Behinderung verursacht werden, werden durch diesen
abgedeckt. Egal ob es Arzneimittel, notwendige Betreuungsaufwendungen und Unterstützungen oder
ein erhöhter Verbrauch an Wäsche ist.
Er soll Menschen mit Behinderung beim Sparen helfen, sodass sie die Kosten, die durch ihre
Behinderung verursacht werden, nicht aus eigener Tasche zahlen müssen. Wenn Sie den
Behindertenpauschbetrag erstmalig in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie ihn in der
Steuererklärung in der Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastung beantragen. Legen Sie
ihrer Steuererklärung einen Nachweis des Bescheids der Pflegekasse oder der Bescheinigung des
Versorgungsamtes bei. Außerdem benötigt das Finanzamt eine Kopie Ihres Behindertenausweises.
Einmalige Kuren, Haushaltshilfen oder Krankenkosten können zusätzlich zu dem Behindertenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Hier
muss man jedoch die vom Finanzamt errechnete zumutbare Eigenbelastung mit einbeziehen, denn es
können nur Kosten als außergewöhnliche Belastung angegeben werden, die diesen Betrag der
Eigenbelastung überschreiten.
Die Höhe des Behindertenpauschbetrages ist abhängig von dem (amtsärztlich festgestellten) Grad der
Behinderung (GdB) und somit auch von der Beeinträchtigung im täglichen Leben. Der GdB wird
vom zuständigen Arzt medizinisch festgestellt. Ab 2021 stieg die Höhe des Pauschbetrags bei jedem
Grad der Behinderung auf das Doppelte. Wer mit seinen regelmäßigen Kosten trotzdem noch über
dem Pauschbetrag liegt, kann die restlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung in der
Steuererklärung angeben. Hier müssen Sie dann aber die entsprechenden Belege sammeln.
Andersherum ist es, wenn Sie mit Ihren Kosten unterhalb des Pauschbetrages bleiben. Sie können
ohne Nachweispflicht trotzdem den gesamten Pauschbetrag für Ihren Grad der Behinderung in
Anspruch nehmen.
Wenn Sie ein Kind haben mit einer Behinderung, hat dieses auch einen Anspruch auf den
Behindertenpauschbetrag. Solange Sie Kindergeld erhalten und das Kind seinen Anspruch nicht
selbst geltend macht, wird der Pauschbetrag auf Sie übertragen. Das passiert allerdings nicht
automatisch, Sie müssen in Ihrer Steuererklärung in der Anlage Kind auf Seite 3 die entsprechenden
Angaben machen. Diese Übertragung zählt immer für ein Jahr, demnach müssen Sie die Angaben
jedes Jahr erneut in Ihrer Steuererklärung machen.
Die folgende Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht über die neu geltenden
Behindertenpauschbeträge und darüber, was sich im Rückblick auf 2020 geändert hat:
Bisher gab es bis 2020 für Menschen mit einem GdB unter 50 erhebliche Einschränkungen und
Bedingungen, damit sie den Behindertenpauschbetrag in voller Höhe erhalten:
● Entweder mussten sie aufgrund ihrer Behinderung einen gesetzlichen Anspruch auf
eine (Unfall-)Rente erhalten haben. Die Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung wurde hierbei nicht dazu gezählt.
● Oder die Behinderung musste eine dauerhafte Einschränkung der Beweglichkeit
verursacht haben, sodass beispielsweise eine klassische Berufsunfähigkeit vorliegt.
Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist seit dem Fiskaljahr 2021 nicht mehr nötig, um den vollen
Behindertenpauschbetrag zu erhalten. Bisher gab es auch keine steuerliche Ersparnis bei einem GdB
unter 25. Bei der Steuererklärung von 2021 können Sie nun auch schon mit einem GdB von 20 mit
einem Pauschbetrag rechnen. Unter diesem GdB können Sie die Kosten allerdings trotzdem so wie
bisher als außergewöhnliche Belastung angeben.
Für hilflose (H) oder blinde (BI) Menschen gibt es einen höheren Pauschbetrag. Dieser wurde von
3.700 Euro auf 7.400 Euro erhöht. Die Merkmale H oder BI müssen hierfür aber im
Schwerbehindertenausweis stehen. Übrigens: Wenn Sie aufgrund Ihrer Sehbehinderung oder Ihrer
Erblindung Blindengeld beantragt haben, müssen Sie dies nicht in Ihrer Steuererklärung angeben. Das
Blindengeld zählt zu den steuerfreien Zuschüssen.
Für das Steuerjahr 2021 wird auch eine Fahrtkostenpauschale eingeführt, die nach Paragraf 33 Abs.
2A EStG (Einkommensteuergesetz) beschlossen wurde. Sie gilt für Menschen, die mindestens einen
GdB von 70 mit einer vermerkten Gehbehinderung (G) oder einen GdB ab 80 haben. Sind diese
Anforderungen erfüllt, gibt es ab 2021 eine Pauschale von 900 Euro.
Bei Blinden (BI) oder hilflosen (H) Menschen, oder bei Menschen mit einer außergewöhnlichen
Gehbehinderung (aG) beträgt der Pauschbetrag 4.500 Euro. Hier werden nicht nur Fahrtkosten mit
eingerechnet, die durch die Behinderung notwendig (Arzt, Therapie, Rhea) sind, sondern auch die,
die einer freizeitlichen Aktivität dienen.
Diese Fahrtkostenpauschale soll die Steuererklärung erleichtern und dem Finanzamt auch den
Aufwand minimieren. Die Aufwendungen für Fahrtkosten zählen nun nämlich alle in diese Pauschale
und müssen nicht mehr über die außergewöhnliche Belastung einzeln aufgeführt werden. Sie
bekommen jedoch bei der Fahrtkostenpauschale nur die Kosten mit einbezogen, die über Ihrer
zumutbaren Eigenbelastung liegen.
Wenn Sie bisher schon einen Pauschbetrag für Ihren Behinderungsgrad erhalten haben, müssen Sie
aufgrund der Änderung keinen neuen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Das Finanzamt zieht
den Betrag automatisch von Ihrem zu versteuernden Einkommen ab. Sollte Ihr Pauschbetrag sich auf
mehrere Beschäftigungsverhältnisse aufteilen oder die Gültigkeit am 31.12.2020 ablaufen, müssen
Sie den Antrag erneut stellen. Auch wenn Ihr Lohnsteuerabzug unter Berücksichtigung des
Faktorverfahrens erfolgt (zum Beispiel bei Ehepaaren, die gemeinsam veranlagen), wird das
Finanzamt die Änderung nicht automatisch für 2021 berücksichtigen.